Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Sie möchten explosionsgefährliche Stoffe gewerbsmäßig aufbewahren? Dann können Sie für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Änderungen des Lagers eine Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock - Fachgruppe Sprengstoffrecht
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055
Rostock, Hanse- und Universitätsstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Datenschutz
Daniela
Jaeschke
Position:
Fachperson für Datenschutz
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Daniela
Jaeschke
Position:
Fachperson für Datenschutz
Kontakt
Erforderliche Unterlagen
- Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen
- Grundriss der Lagerstätte mit Lagerflächen
- Grundriss mit Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (RWA, BMA, Löscheinrichtungen)
- Baubeschreibung
- Kopie des Bauartzulassungsbescheides
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie (03/2000)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement (SMS)
Voraussetzungen
Sie bekommen eine Genehmigung, wenn Sie Maßnahmen gegen die Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter der Beschäftigten des Lagers oder Dritter durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik getroffen haben. Sie müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung des Lagers gewährleisten.
Die Behörde kann die Genehmigung beschränken oder mit Auflagen versehen, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen.
Kosten
Gebührenrahmen: 80 - 3.500 EUR
- zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
- bis maximal 500 kg NEM = 200 EUR
- je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 EUR
- je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 EUR
Erfordern Amtshandlungen einen vom Üblichen abweichenden Arbeitsaufwand, so können Gebühren im angegebenen Rahmen in Ansatz gebracht werden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich eine bessere Bearbeitung bei der Beantragung einer Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen wünschen, nehmen Sie vor der Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Sie stimmen die Anzahl der Antragssätze zuvor mit dem Sachbearbeiter ab.
- Die Behörde prüft nach Eingang des Antrags alle eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie reichen gegebenenfalls nach Forderung Unterlagen nach.
- Anschließend wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin vereinbart.
- Nach der Prüfung vor Ort können gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert werden.
- Nach abschließender Prüfung bekommen Sie über die Entscheidung samt einer Zahlungsaufforderung für die Verwaltungstätigkeit eine Nachricht.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen ist in Deutschland reglementiert. Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbsmäßige Zwecke aufbewahren, benötigen Sie grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Bevor Sie das Lager, in dem explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, errichten oder betreiben, benötigen Sie zunächst die Lagergenehmigung. Sollten sich wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers ergeben, müssen Sie dies neu genehmigen lassen.
Planen Sie mehr als 10 Tonnen Nettoexplosivstoffmasse zu lagern, benötigen Sie eine gesonderte Genehmigung (§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Sofern die gesonderte Genehmigung vorliegt, benötigen Sie keine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Gegebenenfalls entfällt die Lagergenehmigung, wenn Sie Kleinmengen von explosionsgefährlichen Stoffen lagern möchten.