Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Wollen Sie eine Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlungen am Menschen, zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken einsetzen? Dann müssen Sie diese Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Rostock - Sachgebiet Infektionsschutz/ Hygiene und Umweltmedizin


18264 Güstrow, Barlachstadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1455
18264 Güstrow, Barlachstadt

Adresse

Am Wall 3-5
18273 Güstrow, Barlachstadt

Adresse

Dammchaussee 30a
18209 Bad Doberan, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3843 755-53999
Fax: +49 3843 755-53804

Mitarbeiter

Kay-Uwe Neumann
Telefon: +49 3843 755-30000
Funktion: Fachpersonal Datenschutz

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

  • ausgefülltes Formular, dass Sie postalisch oder digital übermitteln können
  • Approbation
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Nachweis einer geeigneten ärztlichen Fortbildung
  • Personen, die die Anlage betreiben und anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.
  • Zudem müssen Sie den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitteilen.

keine

In der Anzeige sind Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu benennen.

Der Anzeige müssen Sie einen Nachweis beifügen, der erkennen lässt, dass Sie oder die die Anlage anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. 

Nach Ablauf von 14 Tagen kann die Anlage in Betrieb genommen werden, soweit von der zuständigen Behörde keine gegenteilige Mitteilung erfolgt.

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) reguliert den gewerblichen Betrieb von Lasergeräten, intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie von Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems und Ultraschallgeräten. 

Wer diese Geräte gewerblich zu kosmetischen und anderen nicht-medizinischen Zwecken einsetzt, muss seit Anfang 2021 neue Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Zudem muss der Betrieb verwendeter Geräte bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss der Betrieb der jeweiligen Anlage bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

Einige Anwendungen dürfen nur noch von approbierten Ärzt*innen mit entsprechender Fort- und Weiterbildung ausgeführt werden (Arztvorbehalt).
Für Anwendungen, die nicht unter Arztvorbehalt stehen, fordert die NiSV einen Nachweis über die entsprechende Fachkunde.

Die konkreten Anforderungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde ergeben sich aus der NiSV und im Detail aus der Gemeinsamen Richtlinie des Bundes und der Länder (Fachkunderichtlinie).

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches

2 Wochen
vor Inbetriebnahme

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

3 Jahre