Angelerlaubnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung des Fischfanges in jedem Fall auch eine Angelerlaubnis erforderlich. Diese werden gewässerspezifisch i.d.R. als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten erteilt.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dezernat LALLF 710

Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mitarbeiter

Dr. Thomas Schaarschmidt
Telefon: +49 385 588-61710
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.

Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. 

Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft
Persönlicher Kontakt/Sprechzeiten sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Rufen Sie bei Bedarf gern an.

Parkplätze

Anzahl: 21
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Platz der Jugend
Bus: 39

Thierfelder Straße
Regionalbahn: RB 11, RB 12
Straßenbahn: 3, 6

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Jahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V: EUR 30,00
  • Jugendjahresangelerlaubnis Küstengewässer M-V: EUR 10,00
  • Jahresangelerlaubnis für Schwerbehinderte Küstengewässer M-V: EUR 10,00
  • Wochenangelerlaubnis Küstengewässer M-V: EUR 12,00
  • Tagesangelerlaubnis Küstengewässer M-V: EUR 6,00

Die Angelerlaubnis für die Binnengewässer  wird in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers ausgestellt.

Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann bei der oberen Fischereibehörde (LALLF) sowie bei vielen Angelserviceläden, Fremdenverkehrs- und Kurverwaltungen in der Küstenregion und darüber hinaus persönlich erworben werden (der Besitz eines gültigen Fischereischeins wird vorausgesetzt). Eine Adressliste der Ausgabestellen von Angelerlaunissen für Küstengewässer M-V finden Sie unter nachstehendem Link.

  • Bei einer Antragstellung direkt beim LALLF (per Post, Fax oder E-Mail) ist neben Namen, Vornamen und Rücksendeadresse auch das Geburtsdatum anzugeben.
  • Die Angelerlaubnis für die Küstengewässer kann auch online erworben werden. Die Angelerlaubnis wird als PDF-Dokument an die E-Mail-Adresse gesandt und kann dann auf einem Smartphone mitgeführt oder ausgedruckt werden.
    • Online-Dienst der oberen Fischereibehörde (LALLF) - Bezahlung mit Kreditkarte (Mastercard, Visa), PAYPAL oder über Giropay
    • Onlineshop Fiskado - Bezahlung über PAYPAL, KLARNA, Mastercard, VISA

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung des Fischfanges in jedem Fall auch eine Angelerlaubnis erforderlich. Diese werden gewässerspezifisch in der Regel als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten erteilt.

Für die Binnengewässer wird die Angelerlaubnis in der Regel durch den Eigentümer oder Pächter des Gewässers ausgestellt. Auskunft können hierzu die Fischereiunternehmen, Anglerverbände/-vereine und teilweise die Kommunen oder Angelserviceläden geben. Die größeren Fischereiberechtigten in M-V bieten seit einiger Zeit auch die Möglichkeit, über Online-Shop eine Angelerlaubnis zu erhalten.

Für die Küstengewässer des Landes M-V ist ebenfalls eine Angelerlaubnis erforderlich. Zu den Küstengewässern gehören die sogenannten inneren Küstengewässer (Wismarbucht, Salzhaff, Darßer Boddenkette, Strelasund, Kubitzer Bodden, Gr. u. Kl. Jasmunder Bodden, Greifswalder Bodden, Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff) und die Ostsee, soweit sich die deutsche Gebietshoheit (12-Seemeilen-Zone) erstreckt. Das Land M-V ist für diese Gewässer fischereiberechtigt, sofern nicht Dritte ein Fischereirecht besitzen.