Ausgleichsbetragserhebung in Sanierungsgebieten
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen...
Ihre zuständige Stelle
Hansestadt Stralsund - Der Oberbürgermeister
Amt für Planung und Bau | Abt. Planung und Denkmalpflege
Badenstraße 17
18439
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach2145
18408
Stralsund, Hansestadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Dienstag
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Donnerstag
8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
Termine außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Vereinbarung
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
OZEANEUM oder Hafen
Bus:
Linie 6
Wasserstraße
Bus:
Linie 3
Olof-Palme-Platz
Bus:
Linie 4
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Lage und Größe des Grundstücks, Anfangswert, Endwert
Voraussetzungen
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten
Verfahrensablauf
Nach rechtskräftiger Aufhebung der Sanierungssatzung ist es Pflichtaufgabe der Gemeinde Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern per Bescheid festzulegen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen Grundstückseigentümers an den Kosten der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Der Grundstückseigentümer zahlt dafür keine Erschließung- oder Straßenausbaubeiträge.
Durch die durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen haben die Grundstücke eine Bodenwerterhöhung erfahren, die ohne Gegenleistung des Eigentümers durch Maßnahmen der Kommune bewirkt wurden. Diese sanierungsbedingten Vorteile sind von den begünstigten Eigentümern zurückzufordern. Dazu wird der Unterschied zwischen dem Anfangswert (Bodenwert vor der Sanierungsmaßnahme) und dem Endwert (Bodenwert den das Grundstück nach der Sanierung hat) ermittelt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert wird als sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung bezeichnet. Nur die Bodenwerte sind Gegenstand der Ausgleichsbeträge, nicht die Gebäude.
Ausgleichsbeträge muss jeder Grundstückseigentümer zahlen, der an dem Tag, an dem die Sanierungssatzung rechtskräftig aufgehoben wird, Eigentümer ist.