Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Altstadt

Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Frau D. Hellfritz
Telefon: +49 3841 3040-3248
Fax: +49 3841 3040-83248
Funktion: Assistenz
Frau O. Bock
Telefon: +49 3841 3040-3243
Fax: +49 3841 3040-83243
Funktion: Fachassistenz in der Ausländerbehörde
Frau D. Lenk
Telefon: +49 3841 3040-3230
Fax: +49 3841 3040-83230
Funktion: Fachgebietsleitung Ausländerangelegenheiten
Herr L. Bastian
Telefon: +49 3841 3040-3240
Fax: +49 3841 3040-83240
Funktion: Sachbearbeiter Asylangelegenheiten
Herr T. Gierke
Telefon: +49 3841 3040-3234
Fax: +49 3841 3040-83234
Funktion: Sachbearbeiter Asylangelegenheiten S, Grundsatzsachbearbeiter, stellvertretende Fachgebietsleitung

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
  • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

Als anerkannter Flüchtling  sind Sie von der Gebühr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit.

Wird Ihnen ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, beträgt die Gebühr ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 60 Euro, bis zum 24. Lebensjähr 38 Euro.

Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
  • Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) anerkannt worden sind. Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (z. B. Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen worden sind.

Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt und kann danach verlängert werden.

Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt (derzeit 723 Euro), oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen wird. Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung

Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten oder Ihre minderjährigen Kinder ist möglich. Die Ausländerbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens dem nachziehenden Ehegatten oder minderjährigem Kind eines anerkannten Flüchtlings trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes und mangels ausreichenden Wohnraums eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.

Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können.

Eine Niederlassungserlaubnis ist Ihnen zu erteilen, wenn Sie

  • die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen,
  • wenn das Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
  • über hinreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 2) verfügen,
  • den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) überwiegend (mindestens 51%) aus eigenem Einkommen sichern können.
  • Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
  • eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
  • Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen,
  • über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.

Können Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie weit überwiegend (mindestens 75%) aus eigenem Einkommen sichern und beherrschen Sie die deutsche Sprache (entspricht Niveau C 1), ist Ihnen bereits die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind.

§ 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG

§ 3 Abs. 1 AsylG

§ 12a AufenthG

§ 9 AufenthG

§ 26 AufenthG

§ 48 AufenthV

§ 52 Abs. 3 AufenthV

§ 29 Abs. 2 AufenhtG

§ 44 AufenthG

§ 78 AufenthG

§ 78a AufenthG