Änderung der Stiftungssatzung oder Stiftungsverfassung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Alt Steinbeck

Änderungen der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Referat III 390 - Stiftungsaufsicht, Stifterberatung, Stiftungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Sonn- und Feiertagsrecht

Puschkinstraße 19-21
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  •  Formloser Antrag des satzungsgemäßen Vertreters mit Begründung der Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
  •  Bei Zweckänderung: Zustimmungserklärung des zuständigen Finanzamtes zur Zweckänderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
  •  Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane über die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung
  •  Geänderte Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung in zweifacher Ausfertigung

Änderungen an der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung durch Stiftungsorgane können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters im Einklang. Der in der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung niedergeschriebene Wille des Stifters darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Stifter sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, allerdings in der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung bestimmen. Enthält die Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass der Stifter die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 9 des Stiftungsgesetzes M-V als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet oder die Maßnahme wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt ist.

Die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung Stiftungssatzung bei gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftungen ist in Mecklenburg-Vorpommern gebührenfrei.

Für die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung Stiftungssatzung bei nicht gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen fallen Verwaltungsgebühren, die sich nach dem Aufwand richten, an.

Beschlüsse über Änderungen an Stiftungssatzungen/Stiftungsverfassungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Stiftungsaufsicht die Genehmigung der Änderung erteilen. Sie erhalten einen Bescheid.

Die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung ist unter Beachtung des wirklichen und mutmaßlichen Willens des Stifters zulässig:

Der Stifter sollte die Voraussetzungen und das Verfahren zur Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung bereits bei der Errichtung der Stiftung festlegen. Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Stifterwille auch über den Tod des Stifters hinaus gewährleistet. Der Stifter kann einem bestimmten Organ das Recht zur Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung verleihen. Dieses hat dann die Änderung der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Stifters vorzunehmen. Änderungen der Stiftungssatzung/Stiftungsverfassung durch Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.