Anlagenüberprüfung durch Sachverständige - Anordnung

Ausgewähltes Gebiet: Alt Sanitz

Im Rahmen der Überwachung von Industrie- und Gewerbebetrieben können die Überwachungsbehörden  Messungen der Emissionen und Immissionen und sicherheitstechnische Prüfungen durch Sachverständige anordnen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Greifswald
70.2 SG Abfallwirtschaft / Immissionsschutz

An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Fax: +49 3834 8760-93230

Mitarbeiter

Herr Maik Fürst
Position: Sachgebietsleiter

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.

Für die Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 oder 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern an.

Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.

Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.

Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im „Recherchesystem Messstellen und Sachverständige“ im Modul Immissionsschutz finden.

Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28, 29 oder 29a des genannten Gesetztes anordnen. Die Messungen sind von Stellen oder Sachverständigen auszuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Stellen (Messstelle) oder Sachverständigen als nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz sind in der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV festgelegt. Entsprechend notifizierte Stellen und Sachverständige lassen sich im Recherchesystem (ReSyMeSa) im Modul Immissionsschutz finden.