Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V)

Ausgewähltes Gebiet: Altstadt

Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste

Rostocker Straße 76
23970 Wismar, Hansestadt

Weitere Anschriften

Adresse

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr T. Tribukeit
Telefon: +49 3841 3040-5146
Fax: +49 3841 3040-85146
Funktion: Fachgebietsleitung Sozialpädagogischer Dienst
KJND Rehna - Nottelefon und Kinderschutzhotline
Telefon: 0163 5007475
Telefon: +49 38872 53252
Funktion: Die Nottelefone sind rund um die Uhr besetzt.
Frau A. Grund
Telefon: +49 3841 3040-5114
Fax: +49 3841 3040-85114
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau A. Leonhardt
Telefon: +49 3841 3040-5160
Fax: +49 3841 3040-85160
Funktion: Sachbearbeiterin Adoption
Frau C. Bosten
Telefon: +49 3841 3040-5167
Fax: +49 3841 3040-85167
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Wismar
Fax: +49 3841 3040-5199
Frau N. Dröse
Telefon: +49 3841 3040-5147
Fax: +49 3841 3040-85147
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Grevesmühlen
Fax: +49 3841 3040-5198
Herr J. Walter
Telefon: +49 3841 3040-5149
Fax: +49 3841 3040-85149
Funktion: Jugendgerichtshilfe
Frau K. Freitag
Telefon: +49 3841 3040-5155
Fax: +49 3841 3040-85155
Funktion: Sozialarbeiterin, Pflegekinderdienst/ Adoption
Frau T. Rönck
Telefon: +49 3841 3040-5159
Fax: +49 3841 3040-85159
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau L. Rönckendorf
Telefon: +49 3841 3040-5191
Fax: +49 3841 3040-85191
Funktion: Sozialarbeiterin in der Eingliederungshilfe
Frau V. Putane
Telefon: +49 3841 3040-5163
Fax: +49 3841 3040-85163
Funktion: Sachbearbeiterin Pflegekinderdienst
Frau C. Ploen
Telefon: +49 3841 3040-5150
Fax: +49 3841 3040-85150
Funktion: Sachbearbeiterin Pflegekinderdienst
Frau A. Suppa
Telefon: +49 3841 3040-5103
Fax: +49 3841 3040-85103
Funktion: Sachbearbeiterin Pflegekinderdienst
Herr F. Andersen
Telefon: +49 3841 3040-5166
Fax: +49 3841 3040-85166
Funktion: Jugendgerichtshilfe
Frau S. Mierendorff
Telefon: +49 3841 3040-5153
Fax: +49 3841 3040-85153
Funktion: Sozialarbeiterin in der Eingliederungshilfe
Kinderschutzhotline Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0800 1414007

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Jede natürliche (jeder Bürger) und juristische Person (z. B. Vereine oder Firmen) des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen In­formationen. Dies gilt für Personenvereinigungen (z. B. GbR) entsprechend.

Für Amtshandlungen nach dem IFG M-V sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Die Gebühren richten sich nach dem der Behörde entstehenden Aufwand. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 IFG M-V ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient. Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.

Im Antrag sind die begehrten Informationen zu umschreiben. Sofern dem Informationsbegehrenden Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat ihn die Behörde zu beraten.

Der Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von einem Monat, im Fall der Drittbeteiligung spätestens zwei Monate nach Stellung eines ordnungsgemäßen Antrags zu bescheiden. Allerdings kann, wenn der Umfang und die Komplexität der begehrten Information es rechtfertigen, diese Frist ausnahmsweise auf bis zu drei Monaten verlängert werden. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren. Besteht ein Anspruch auf Informationszugang nur teilweise, ist dem Antrag in dem Umfang stattgeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

Die Behörde hat nach Wahl des Antragstellers schriftlich oder mündlich Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten In­formationen enthalten. Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen les­bar sind, stellt die Behörde auf Verlangen des Antragstellers maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. Allerdings ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen. Sind die Informationen bei der Behörde, bei der der Antrag gestellt worden ist, nicht oder nicht vollständig vorhanden, hat diese Behörde dem Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Informationen unverzüglich die zuständige Behörde zu benennen, soweit ihr diese bekannt ist.

Die Behörde stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Behörde diese Anforderungen nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, ist ein Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist. Auf die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie die Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei hinzuweisen.

Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Anträge), sowie bei Anträgen von mehr als 50 Personen, die das gleiche Informationsinteresse verfolgen, gelten die §§ 17 bis 19 des VwVfG M-V entspre­chend. In diesen Fällen hat nur ein Vertreter einen Anspruch auf freien Zugang zu den begehrten Informationen, sofern ein Vertreter bestellt ist.

Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ein Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen In­formationen gewährt.

  • Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)