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01. Gesetzliche Unfallversicherung


Ihr Kind ist während des Besuchs einer Kindertageseinrichtung oder in der  Kindertagespflege gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist für Sie beitragsfrei. Die Kosten übernehmen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Voraussetzung ist eine gültige Betriebserlaubnis für die Einrichtung. Als Voraussetzung bei der Tagespflegeperson gilt, dass diese über eine Tagespflegeerlaubnis verfügt und beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) registriert ist.

Versichert sind:

  • Kinder während des Besuchs der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege,
  • Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und bei Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, vor und nach dem Unterricht,
  • Teilnehmer an (aufgrund von Rechtsvorschriften erforderlichen) vorbereitenden Maßnahmen für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg von und zu der Einrichtung sowie Veranstaltungen der Tageseinrichtungen oder Schulen, die außerhalb der regulären Öffnungszeiten und an anderen Orten stattfinden (beispielsweise bei Wanderungen, Ausflügen oder Sportfesten). Auch zur Eingewöhnung, an sogenannten "Schnuppertagen" ist ihr Kind unfallversichert.

Nicht versichert sind hingegen die rein privaten Tätigkeiten, wie beispielsweise private Unterbrechungen der Wege zur Einrichtung oder zurück nach Hause (zum Beispiel zum Einkaufen), Umwege aus privaten Gründen oder private Aktivitäten auf dem Gelände der Tageseinrichtung.

Keine gesetzliche Unfallversicherung besteht für private Freizeitangebote, Frühförderstätten und Förderstätten, Kinder- und Wohnpflegeheime.

Bei einem Unfall wenden sich der Träger der Einrichtung, die Tagespflegperson oder die betroffenen Eltern an die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.


Folgende Leistungen wurden zum Thema 01. Gesetzliche Unfallversicherung gefunden:

Reisekosten für gesetzlich Unfallversicherte Übernahme

Bei einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit können Sie damit verbundene Reise- und Fahrtkosten zur Erstattung einreichen.