Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.
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Ihre zuständigen Stellen
Die hier aufgeführten zuständigen Stellen werden anhand des Kartenausschnitts gefiltert. Ist keine zuständige Stelle im Kartenausschnitt sichtbar werden alle verfügbaren, zuständigen Stellen in der Liste aufgeführt.
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Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde
19370 Parchim, Stadt
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Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim
19370 Parchim, Stadt
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Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow
19230 Hagenow, Stadt
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Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust
19288 Ludwigslust, Stadt
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:
- Augenärztliche Bescheinigung nicht älter als 2 Jahre
- Allgemeinärztliche Untersuchung nicht älter als 1 Jahr
- Leistungspsychologisches Gutachten nicht älter als 1 Jahr
Voraussetzungen
- Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:
Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Geb.-Nr. |
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126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe 145 Auskunft aus dem VZR 201 Prüfung eines Antrages 202.1 Ersterteilung einer FE zur Fahrgastbeförderung |
1,00 EUR 3,30 EUR 5,10 EUR 34,50 EUR |
Gesamt |
43,90 EUR |
Ersatz Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Geb.-Nr. |
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126.2 Meldung an das ZFER ohne Probe 145 Auskunft aus dem VZR 201 Prüfung eines Antrags 204 Ersatz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung 256 Eidesstattliche Versicherung |
1,00 EUR 3,30 EUR 5,10 EUR 28,60 EUR 30,70 EUR |
Gesamt |
68,70 EUR |
Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet
(Gesamt= 38,00 EUR)
Verlängerung Gültigkeit Führerschein zur Fahrgastbeförderung |
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126.2 Meldung an das Zentral Fahrerlaubnisregister ohne Probe |
1,00EUR |
145 Auskunft aus dem Fahreignungsregister |
3,30EUR |
201 Prüfung eines Antrags |
5,10EUR |
204 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung |
28,60EUR |
Gesamt |
38,00EUR |
Weitere mögliche Kosten:
- Porto für Expressbestellung: 10,50 EUR
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.
Rechtsgrundlagen
§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)