Auszüge aus Hauskoordinaten, Hausumringe
Hauskoordinaten und Hausumringe werden aus den Daten des Liegenschaftskatasters abgeleitet.
Zuständige Stelle ermitteln
Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.
Welchen Ort muss ich eingeben?
Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.
In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:
Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.
Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.
Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
zu erfragen bei den zuständigen Ansprechpartnern
Verfahrensablauf
formlose Antragstellung, Erzeugen des Produktes, Versand von Produkt und Gebührenbescheid
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Hauskoordinaten und Hausumringe werden aus den Daten des Liegenschaftskatasters abgeleitet und können kostenpflichtig abgegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), in Kraft am 30. Dezember 2010
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 2018
- Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366/435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666,671)