Schülerbeförderung durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der...

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Bildung

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 385 545-2011

Mitarbeiter

Herr Stefan Jobst
Telefon: +49 385 545-2014
Position: Sachbearbeiter
Frau Silvia Schmidt
Telefon: +49 385 545-2013
Fax: +49 385 545-2009
Position: Sachbearbeiterin Allg. Schulangelegenheiten
Frau Martina Joachim
Telefon: +49 385 545-2205
Position: Fachgruppenleiterin

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Abweichend hiervon besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule, wenn Schülerinnen und Schüler:

  1. außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Sport- oder Musikgymnasium oder an einem Gymnasium mit einer überregionalen Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult werden,
  2. wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,
  3. die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und einer anderen Schule zugewiesen wurden oder
  4. das besondere schulische Angebot zum Erwerb von allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen Praxisteilen in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

 Hier geht es zum Online-Antrag auf Schülerbeförderung