Bautechnische Nachweise

Bautechnische Nachweise sind die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes sowie des Schall- und Erschütterungsschutzes.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Unterlagen Standsicherheitsnachweis gem. § 10 BauVorlVO M-V

Standsicherheitsnachweis mit dazugehörigen Positionsplänen, Konstruktionszeichnungen, Plänen des Entwurfsverfassers, Lageplan, Baugrundbeschaffenheit sowie weitere Unterlagen, die zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich sind (z.B. Zulassungen etc.) sind auf Verlangen vorzulegen.

Unterlagen Brandschutznachweis gem. § 11 BauVorlVO M-V

Der Brandschutznachweis ist anhand der Anforderungen des § 11 der Bauvorlagenverordnung zu erstellen. Die dort getroffene Aufzählung ist nicht abschließend. Abhängig vom Einzelfall können zusätzliche Angaben erforderlich, aber auch einzelne Angaben entbehrlich sein (weil nicht erforderlich).

Für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes werden Gebühren auf Basis der Bauprüfverordnung (Bau-PrüfVO M-V) erhoben. Die Prüfgebühren für die Prüfung der Standsicherheit einer baulichen Anlage werden gemäß §§ 38 bis 41 BauPrüfVO M-V auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten für eine Gebäudeart und der Einstufung in die Bauwerksklasse nach dem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad errechnet.

Die Prüfgebühren für den Brandschutz sind in § 44 BauPrüfVO M-V geregelt.

Die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnische Nachweise zu belegen. Die bautechnischen Nachweise sind der unteren Bauaufsichtsbehörde als Bauvorlage vorzulegen, soweit sie bauaufsichtlich zu prüfen sind.

Grundsätzlich genügt die Bauvorlageberechtigung (§ 65, § 66 Absatz 1 Satz 2 LBauO M-V) auch für die Erstellung der bautechnischen Nachweise. Für bestimmte Teilbereiche (§ 66 Absatz 2 LBauO M-V) wird eine zusätzliche oder besondere Qualifikation gefordert (qualifizierter Tragwerks- bzw. Brandschutzplaner).

Standsicherheitsnachweis

Der Standsicherheitsnachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, muss grundsätzlich von einem Architekten oder Bauingenieur mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt worden sein, der in einer von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führenden Liste eingetragen ist (sogenannter qualifizierter Tragwerksplaner). Entsprechende Eintragungen anderer Länder gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Der Standsicherheitsnachweis kann auch von einem Prüfingenieur für Standsicherheit erstellt werden (§ 66 Absatz 2 LBauO M-V).

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Standsicherheitsnachweis immer geprüft werden (§ 66 Absatz 3 LBauO M-V).

Bei
1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
2. Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen und
3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m

ergibt sich aus der Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss (§ 66 Absatz 3 LBauO M-V).

Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 unterfallen grundsätzlich keiner Prüfpflicht (§ 66 Absatz 3 LBauO M-V).

Brandschutznachweis

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (außer Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten) erfolgt keine Prüfung des Brandschutznachweises. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (außer Mittel- und Großgaragen sowie Sonderbauten) erfolgt eine Prüfung des Brandschutznachweises nicht, wenn der Brandschutznachweis erstellt wurde von

1. einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
2. a)  einem Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat oder
b)  einem Absolventen einer Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der nach Abschluss der Ausbildung mindestens 2 Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder
3. einem Prüfingenieur für Brandschutz (§ 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO M-V).

Bei
1. Sonderbauten,
2. Mittelgaragen (Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2),
3. Großgaragen (Nutzfläche über 1000 m2),
4. Gebäuden der Gebäudeklasse 5

muss der Brandschutznachweis immer bauaufsichtlich geprüft werden (§ 66 Absatz 3 Satz 2 LBauO M-V).

Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 7 Nummer 2, Absatz 9, § 62 Absatz 5 Satz 2 LBauO M-V) vorzulegen (§ 14 Absatz 1 BauVorlVO M-V).
Soweit bautechnische Nachweise bei Bauvorhaben in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nummer 2 LBauO M-V nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerksplaners vorzulegen, dass der Kriterienkatalog erfüllt und eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist (Erklärung nach § 14 Absatz 2 BauVorlVO M-V).

Schall- und Erschütterungsschutznachweise

Durch bauliche Anlagen dürfen keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die eingeführten Technischen Baubestimmungen konkretisieren das bauordnungsrechtliche Mindestmaß hinsichtlich Schall- und Erschütterungsschutz. Die Nachweise sind als Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.