Baulast: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Sie möchten eine Auskunft über Baulasten, die für ein Grundstück eingetragen sind, beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Team Eingangsbearbeitung

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Frau Jana Greve
Telefon: +49 385 545-2542
Fax: +49 385 545-2519
Position: Sachbearbeiterin

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hinweis nach Art. 13 DSGVO

  • Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der dort benannten Nachweise

Für die Auskunft muss das berechtigte Interesse nachgewiesen werden, zum Beispiel Käufer des betroffenen oder des Nachbargrundstücks

  • Gebührenrahmen für die Auskunft: EUR 15,00 - 100,00 je Grundstück

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

  • Kosten für unbelastetes Grundstück: 20,- Euro je Flurstück
  • Kosten für belastetes Grundstück: 25,- Euro je Flurstück
  • Mindestgebühr: 25,- Euro
  • Höchstgebühr: 100,- Euro

Antrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (sh. Pkt. zuständige Stelle)

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.