Schulaufsicht Durchführung

Die oberste Schulbehörde übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Außerdem obliegt ihr die Rechtsaufsicht über die Landkreise und...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die oberste Schulbehörde übt die Fachaufsicht über die Schulämter und die Dienstaufsicht über die Schulräte aus. Außerdem obliegt ihr die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte.

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es vier Staatliche Schulämter. Sie befinden sich in Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Schwerin.

Die Schulämter sind für die Schulen in ihren jeweiligen Einzugsbereichen verantwortlich.

Aufgaben der Schulämter:

  • Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen
  • Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung
  • Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Schulträger
  • Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte
  • Aufsicht über den schulpsychologischen Dienst
  • Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schulentwicklungsplanung