Touristenfischereischein erstmalig beantragen
Im Regelfall wird ein Fischereischein nur erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. Personen die keinen Fischereischein (mit Prüfung) besitze...
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Thierfelderstraße 18
18059
Rostock, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Keine Angabe
Öffungszeiten
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben (Kinder < 14 Jahre benötigen keinen Fischereischein - jedoch eine Angelerlaubnis für das Gewässer).
Eine Erklärung des Antragstellers, dass er die für die Fischereiausübung erforderlichen Kenntnisse anhand der erhaltenen Broschüre "Der zeitlich berfristete Fischereischein in M-V" erwirbt (Antragsformular), ist abzugeben.
Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, wasser- und umweltrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten erfolgt ist (Antragsformular), ist abzugeben.
Eine Erklärung des Antragstellers, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes der o.g. Vorschriften durchgeführt worden ist (Antragsformular), ist abzugeben.
Kosten
- Gebühr für den zeitlich befristeten Fischereischein: EUR 24,00
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Im Regelfall wird ein Fischereischein nur erteilt, wenn hierzu eine entsprechende Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
Personen die keinen Fischereischein (mit Prüfung) besitzen, aber trotzdem angeln wollen, können in M-V eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, indem ein auf 28 Tage befristeter Fischereischein erteilt wird. Eine entsprechende Broschüre zu den wesentlichen Fragen des Fischerei- und Tierschutzrechts wird mit dem Schein ausgehändigt.
Der erste Originalschein kann in dem jeweiligen Kalenderjahr beliebig oft für einen Zeitraum bis zu jeweils 28 Tage verlängert werden.