Körperschaftsteuererklärung abgeben

Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihrem zu versteuernden Einkommen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Körperschaftsteuererklärung (elektronisch übermittelt)
    Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.
  • Ggfs. Registrierung „Mein ELSTER“
    Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ ist eine Registrierung erforderlich.
  • Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)

Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.

Die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:

  • Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
  • Genossenschaften,
  • Vereine,
  • Stiftungen.

Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.

Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.

Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.

Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

keine

Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.

Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.

Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von Körperschaften erhoben.

Die Körperschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.

Die Körperschaftsteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen sind grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.