Schiedsstelle Sozialhilfe

In jedem Bundesland gibt es eine Schiedsstelle nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Kernaufgabe der Schiedsstelle besteht darin, für die bei den Verhandlungen...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • schriftlicher formloser Antrag der Vertragspartei in 12-facher Ausfertigung mit entsprechenden Anlagen
  • der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist

Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Eingang des Antrages bei der Geschäftsstelle. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Die Mitglieder der Schiedsstelle ermitteln den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Sachverständige können zur Aufklärung des Sachverhaltes hinzugezogen werden. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

In jedem Bundesland gibt es eine Schiedsstelle nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Kernaufgabe der Schiedsstelle besteht darin, für die bei den Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Trägern der Sozialhilfe strittig gebliebenen Punkte der Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Landesrahmenverträge, Rechtsprechungen) in der Regel Kompromisse zu finden, diese für Vergleiche zu vermitteln oder durch Schiedsspruch festzusetzen. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben.

In Mecklenburg-Vorpommern setzt sich die Schiedsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden und acht Mitgliedern zusammen.

Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Amtsperiode beträgt fünf Jahre.

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS M-V) eingerichtet. Die Rechtsaufsicht hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

Die Kosten der Schiedsstelle sowie der Geschäftsstelle sind durch Verfahrensgebühren zu decken. Näheres dazu regelt die Geschäftsordnung.