Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Gegebenenfalls Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO), Auskunft des Insolvenzgerichtes, ob Verfahren eröffnet wurden
  • Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflicht nach § 34i Abs. 2 Nr.3 GewO, §§ 9ff. ImmVermV oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkundenachweis für Immobiliardarlehnsvermittler
  • Gegebenenfalls Gewerbeanmeldung, Auszug Handelsregister
  • Sie besitzen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit.
  • Ihre Vermögensverhältnisse sind geordnet (kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis bzw. kein Insolvenzverfahren).
  • Sie haben eine entsprechende Berufshaftpflicht abgeschlossen, bzw. besitzen eine gleichwertige Garantie.
  • Sie verfügen über die erforderliche Sachkunde. 
  • Für die Erteilung der Erlaubnis zur Immobiliardarlehensvermittlung nach § 34i Abs. 1 bzw. Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 GewO oder im vereinfachten Verfahren nach § 160 Abs. 2 GewO wird von der zuständigen Stelle eine Verwaltungsgebühr zwischen 220 bis 300 Euro erhoben.
  • Sachkundeprüfung 200 bis 310 Euro
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 13 Euro
  • Führungszeugnis 13 Euro 

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.

§ 34i Gewerbeordnung (GewO), §§ 1 - 5 Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)