Visum für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland ("Vander-Elst-Visum") beantragen

Als Staatsangehöriger eines Staats außerhalb der Europäischen Union können Sie, sofern sie in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat dauerhaft beschäftigt sind, zur...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Nachweis über Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union
  • Nachweis über eine Entsendung Ihres Unternehmens zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
  • Krankenversicherungsnachweis für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes

Ggf. sind noch weitere Unterlagen notwendig. Bitte erkundigen Sie sich vor Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Staates außerhalb der Europäischen Union und
  • Sie werden von Ihrem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsendet.

60 Euro

Als Staatsangehöriger eines Staats außerhalb der Europäischen Union können Sie, sofern sie in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat dauerhaft beschäftigt sind, zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, z.B. in die Bundesrepublik Deutschland, entsendet werden, ohne dass es hierzu einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen beschäftigungsrechtlichen Genehmigung bedarf (sog. aktive Dienstleistungsfreiheit). Es wird ein "Visum nach Vander Elst" erteilt, das ausdrücklich zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung berechtigt.

Firmeninterne Entsendungen, d.h. vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland sind hiervon in der Regel nicht erfasst (Ausnahme: ein konkretes Projekt bzw. ein konkreter Auftrag wird von dem entsendenden Unternehmensteil im ersten EU-Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht).

Drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen ("Daueraufenthalt EU") und die für eine Firma in diesem Mitgliedstaat eine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, die drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet, sind vom Erfordernis der Beantragung eines Visums nach "Vander Elst" befreit. Ist durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten eine vorübergehende Dienstleistung von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beabsichtigt, ist ein Visumsantrag weiterhin erforderlich.