Kraftfahrzeug: Zulassung neu aus Nicht-EU-Land

Ausgewähltes Gebiet: Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen müssen Sie die Zulassung eines Neufahrzeugs mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde beantragen...

Ihre zuständige Stelle

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
32.2.1 Kfz-Zulassungsstelle und Bewohnerparkausweis

Markt 15
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPF 3153
17461 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 8536-4121
Telefon: +49 3834 8536-4120
Fax: +49 3834 8536-4119

Mitarbeiter

Frau Fanny Arnold
Telefon: +49 3834 8536-4121
Fax: +49 3834 8536-4119
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Sprechzeiten mit Termin:

  • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
  • Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten ohne Termin:

  • Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22
Kostenpflichtig

Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Kostenpflichtig

Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Markt 15 - 19
Anzahl: 4
Kostenfrei

Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Stadtbus
Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

https://www.greifswald.de/de/datenschutzerklaerung/

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten
  • bei Firmen, natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
  • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
  • bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
  • bei Minderjährigen: zusätzlich schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise
  • elektronische Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB)
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier): Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht.
  • Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
  • Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
  • Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV

Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen. Es liegt für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, eine gültige Sicherheitsprüfung vor. Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA).

Es fallen Gebühren und Auslagen an. Deren Höhe bemisst sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Darin sind weitere Kosten wie Begutachtungen, Kennzeichenschilder etc. nicht enthalten.

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbereich versehen.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen müssen Sie die Zulassung eines Neufahrzeugs mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde beantragen und sich für das Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuteilen lassen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.

Bei einem serienmäßigen Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung kann, sofern eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - "CoC-Papier") mit eingetragener Fahrzeugidentifizierungsnummer vorliegt, die Zulassung problemlos bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Kfz-Zulassungsstelle oder Straßenverkehrsamt) erfolgen. In dem CoC-Papier sind in der Regel alle technischen Angaben enthalten, so dass eine Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgefertigt werden kann.

Anders verhält es sich bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung, wenn sie aus Nicht-EU-Staaten importiert werden. Prinzipiell sind diese Fahrzeuge in ihrer Ausrüstung den Vorschriften des Landes angepasst, in dem sie zugelassen sind. Aufgrund daraus resultierender landesspezifischer Abweichungen sind einzeln importierte Fahrzeuge für die Zulassung in Deutschland bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften (StVZO, EG-Richtlinien) zu prüfen sowie die technischen Daten des Fahrzeugs festzustellen. Bei bisher noch nicht zugelassenen Neufahrzeugen ist eine Begutachtung zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach §13 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) durch Mitarbeiter eines Technischen Dienstes oder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle erforderlich. Bei "gebrauchten" Fahrzeugen muss eine Abnahme nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) an einer Technischen Prüfstelle erfolgen.

Die Durchführung einer Hauptuntersuchung (HU) einschließlich Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems ist immer dann erforderlich, wenn ein Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung aus einem Land eingeführt wird, welches weder der Europäischen Union noch einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV),

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)