Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung; individueller Sanierungsfahrplan)
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Immobilienbesitzer durch Vorschläge bei der Entscheidung, wie...
Zuständige Stelle ermitteln
Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.
Welchen Ort muss ich eingeben?
Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.
In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:
Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.
Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.
Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Wohngebäude
- Wohngebäude muss sich im Bundesgebiet befinden
- Beantragung der Baugenehmigung oder Erstattung der Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002
- keine Veränderung des umbauten Raums um mehr als 50 Prozent aufgrund späterer Baugenehmigungen
- Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheiztem Nichtwohngebäude zum Wohngebäude (Umwidmung) ist möglich
- Wohngebäude darf in den letzten vier Jahren nicht Gegenstand einer geförderten Beratung gewesen sein, ohne dass sich der Eigentümer geändert hat
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Das gesamte Förderverfahren wird elektronisch geführt.
Antragstellung
Der Energieberater stellt beim BAFA einen Zuschussantrag über das zur Verfügung gestellte Online-Portal. Anträge sind dabei stets vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungsvertrags. Mit den Berechnungen für den Energieberatungsbericht darf erst nach Antragstellung begonnen werden.
Bewilligung, Verwendungsnachweis und Auszahlung
Der Zuwendungsbescheid (Bewilligung) wird dem Energieberater über das Online-Portal zugestellt.
Die Energieberatung muss innerhalb von neun Monaten (Bewilligungszeitraum) nach Zugang des Zuwendungsbescheides vollständig abgeschlossen werden. Dazu gehören die folgenden Schritte:
- Datenaufnahme vor Ort,
- Anfertigung des Energieberatungsberichts,
- Aushändigung des Berichts an den Beratungsempfänger,
- Erläuterung in einem abschließenden Beratungsgespräch.
Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums über das Online-Portal beim BAFA eingegangen sein.
Der Bewilligungszeitraum wie auch die Vorlagefrist können in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag hin verlängert werden.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Immobilienbesitzer durch Vorschläge bei der Entscheidung, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes sinnvoll verbessern können.
Förderfähig ist eine Energieberatung für Wohngebäude, die der Beratungsempfängerin/dem Beratungsempfänger Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung aufzeigt. Hierzu hat die Energieberaterin/der Energieberater einen Energieberatungsbericht (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) zu erstellen.
Form der Zuwendung:
- nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Zuwendung:
- Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: 60 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 800 Euro.
- Bei Wohnhäusern ab drei Wohneinheiten: 60 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1.100 Euro.
Bei Erläuterung des Energieberatungsberichts für eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder Sitzung des Beirats zusätzlich: 100% des hierfür verlangten Honorars, maximal aber 500 Euro.
Fristen
Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.