Kraftfahrzeugkennzeichen: Behördenkennzeichen beantragen

Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist zu deren Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde ihre Zulassung zu beantragen, auch wenn de...

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis oder Dienstausweis
  • eine Vertretungsvollmacht und Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
  • Kennzeichenschilder
  • Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Datenbestätigung, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs
  • ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die schneller als 6 km/h fahren können, unterliegen der Zulassungspflicht, wenn sie auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, auch wenn sie im Eigentum oder Verfügungsberechtigung einer Behörde stehen. Für den Abschluss der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Die Zulassung eines Fahrzeugs wird auf Antrag durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Darüber hinaus darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Liegt eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor, ist deren Ausfertigung zu beantragen. Zur Speicherung in den Fahrzeugregistern sind der Name oder Bezeichnung und Anschrift als die Halterangaben anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Der Zulassungsbehörde ist das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorzulegen. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt wurde.

Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist zu deren Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde ihre Zulassung zu beantragen, auch wenn der Verfügungsberechtigte oder Halter eine Behörde ist. Im Antrag auf Zulassung sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern die Halterangaben (bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift) anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Seine alleinige Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahr-, Behörden- oder betriebliches Fahrzeug ist keine nach § 6 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung gegenüber der Zulassungsbehörde anzuzeigende Verwendungsart, die dann in die Zulassungsbescheinigung einzutragen ist. Beabsichtigt der Halter oder Verfügungsberechtigte, einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen zu verwenden, ist dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen erhalten. Ansonsten gilt das für das reguläre Zulassungsverfahren Gesagte.

Die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) ist für Fahrzeuge von Behörden ausgenommen, auch wenn deren Halter kraft Gesetzes (vgl. § 3 Kraftfahrsteuergesetz) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Insofern können Fahrzeuge im Falle einer Steuerbefreiung zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen oder glaubhaft im Zeitpunkt der Zulassung gemacht wurden, wenn ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat dem Antrag beiliegt.