Kraftfahrzeugkennzeichen: Kleines Motorradkennzeichen beantragen

Neben den bisherigen Kennzeichen können Sieauch kleinere Motorradkennzeichen beantragen. Dies gilt auch für Motorrad-Saison- und Motorrad-Oldtimerkennzeichen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung,
  • gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht und Einverständniserklärung, dass die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
  • gegebenenfalls altes Kennzeichenschild
  • Zulassungsbescheinigung
  • SEPA-Lastschriftmandat

Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder es wurde eine Einzelgenehmigung erteilt, das Kraftrad befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben.

Die Abstempelung eines Kennzeichens ist gebührenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen (zuzüglich Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind in den Gebühren nicht enthalten.

Für sein Kraftrad, das auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden soll, beantragt der Halter oder der Verfügungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter bei der zuständigen Zulassungsbehörde die Abstempelung eines kleineren Kennzeichenformates und gegebenenfalls die Zulassung des Kraftrades. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Prägung des Kennzeichens im neuen Kennzeichenformat beauftragen. Das Kennzeichenschild stempelt die Zulassungsbehörde nach Bezahlen der Gebühren und Auslagen und nach Abgabe des ausgefüllten SEPA-Lastschriftmandates ab. War das Kraftrad bereits bzw. noch zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde das alte Kennzeichenschild.

Neben den bisherigen Kennzeichen können Sie seit dem 08.04.2011 auch kleinere Motorradkennzeichen ab einer Minimalgröße von 18 x 20 cm verwenden. Diese Regelung gilt auch für Motorrad-Saison- und Motorrad-Oldtimerkennzeichen. Durch die kleinere Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen Platz für längere Erkennungsnummern, d. h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen können nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk auf dem Kennzeichenschild aufgeprägt werden. 

Für ein bereits zugelassenes Krad mit einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer kann der Halter bei seiner Zulassungsbehörde die Stempelung eines Kraftradkennzeichens auf das neue Kennzeichenformat mit der bisherigen Erkennungsnummer beantragen. Unter dieser Fallkonstellation liegt keine neue Zulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens vor. Nur innerhalb des gleichen Zulassungsbezirkes gilt dies auch bei einem Halterwechsel. In solchen Fällen wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgefertigt. Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein und das Krad soll in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden, so ist die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Die zuständige Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Hiervon ist dann die Größe des Kennzeichenschildes abhängig.