Arbeitsplätze mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und seit Januar 2019 Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
  • die Ergebnisse der Messungen
  • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
  • die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition
  • Die Arbeitsplätze Ihres Unternehmens befinden sich in Radonvorsorgegebieten, die erhöhte Radon-Werte aufweisen oder die Art des Arbeitsplatzes kann zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen
  • Die gemessene Radon-Konzentration an einem Arbeitsplatz überschreitet den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter

Für die Anmeldung kann die zuständige Behörde eine Gebühr erheben.

Für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Stelle und der Auswertung der Messung entstehen Kosten.

Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt oder besonders exponierte Arbeitsplätze aufweist:

  • Messen Sie die Radon-Konzentration in den Räumen Ihres Unternehmens über einen Zeitraum von einem Jahr.
  • Messgeräte (Dosimeter) beziehen Sie von einer Stelle, die vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannt ist.
  • Ergibt die Auswertung der Messung eine Radon-Konzentration, die den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet, sind Maßnahmen in dem Gebäude durchzuführen, die die Radon-Konzentration absenken.
  • Mögliche Maßnahmen sind  das Verschließen von Öffnungen in den Bereichen, die den Erdboden berühren und die Abdichtung zwischen Keller und Wohnräumen, beispielsweise Kellertüren.
  • Führen Sie nach Abschluss der Sanierung eine erneute Kontrollmessung durch.
  • Wenn die Radonkonzentration weiterhin den Referenzwert überschreitet, melden Sie die betroffenen Arbeitsplätze bei der zuständigen Landesbehörde an.
  • Innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung ist für die betroffenen Arbeitsplätze die Exposition abzuschätzen. Soweit die Abschätzung ergibt, dass die Exposition eine effektive Dosis von 6 Millisievert im Jahr überschreiten kann, ist dieser Arbeitsplatz hinsichtlich des Strahlenschutzes zu überwachen und die Exposition der Arbeitskräfte zu ermitteln.
  • Wird ein betroffener Arbeitsplatz strahlenschutzüberwacht, müssen Sie als Arbeitgeber die Beschäftigten im Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz als auch bei der zuständigen amtlichen Messstelle registrieren.

Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen, benötigen ab dem 31.12.2018 ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).

Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und seit Januar 2019 Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.

Radon ist ein natürliches Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe, das überall auf der Erde vorhanden ist und wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität beiträgt. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos und entweicht über Risse und Spalten aus dem Erdreich in die Atemluft und kann sich in Innenräumen anreichern. Das Einatmen erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.

Wenn Sie für Arbeitsplätze in einem Innenraum verantwortlich sind, müssen Sie nach dem Strahlenschutzgesetz innerhalb der dort genannten Fristen die Radon-Konzentration messen lassen.

Dies betrifft Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss in Landesteilen, die eine besondere Radonsituation aufweisen. Bis Ende 2018 galten entsprechende Vorschriften an besonders exponierten Arbeitsplätzen wie in Bergwerken, Radon-Heilbädern oder Wasserwerken.

Bis Ende 2020 müssen die Bundesländer Radonvorsorgegebiete ermitteln; dies sind Gebiete, in denen in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Die zuständige Landesbehörde veröffentlicht die Festlegung der Radonvorsorgegebiete.

Die Messung müssen Sie innerhalb von 18 Monaten – nach Festlegung des Radonvorsorgegebiets und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder bei besonders exponierten Arbeitsplätzen – nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz durchführen.

Beträgt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radon-Konzentration zu senken. Innerhalb von 24 Monaten müssen die Maßnahmen erfolgt sein und die Ergebnisse einer neuen Messung vorliegen. Ausnahmen von dieser Pflicht sind unter engen Voraussetzungen möglich.

Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde anmelden, die zu erwartende Strahlendosis für die Beschäftigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.