Genehmigung der Änderung von Denkmalen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Recknitz-Trebeltal

Hier können Sie eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde für jegliche Maßnahmen, die zu Änderungen an Ihrem Denkmal führen und keine Baugenehmigung bedürfen, beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet 43.40 - Planung

Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03831 115
Fax: +49 3831 357-444001

Mitarbeiter

Herr Philipp Michau
Telefon: 03831 357-2915

Öffnungszeiten

Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr

Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr

Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen. Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite des Landkreises Vorpommern-Rügen https://www.lk-vr.de/Datenschutz. Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de).

  • Antrag inklusive
    • Beschreibung des betroffenen Denkmals
    • Beschreibung der Maßnahme
  • Bei Vertretung: Vollmacht
  • Planungsunterlagen Bestand (Bestandsplan)
    • Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit Angaben zur derzeitigen Nutzung des Denkmals
    • Sofern nur kleinere Einzelmaßnahmen geplant sind, kann auf Bestandspläne verzichtet werden.
  • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen (Ausführungsplan)
    • Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit unterschiedlicher Darstellung, welche der Bauteile erhalten, abgebrochen, ausgewechselt und / oder erneuert werden sollen
    • mit Angaben zu der geplanten Änderung der Nutzung und/ oder des Grundrisses und/ oder wo der Anbau erfolgen soll
    • mit Angaben zu Modernisierungsmaßnahmen, zum Beispiel Erneuerung der Fenster
    • Sofern nur kleinere Einzelmaßnahmen geplant sind, kann auf Umbaupläne verzichtet werden.
  • Aktuelle Fotos des Denkmals von außen und gegebenenfalls innen

Die nachfolgenden Unterlagen können im Einzelfall für eine umfassende Prüfung erforderlich sein. Die Abstimmung über den Umfang der einzureichenden Unterlagen erfolgt mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.

  • Darstellung der Bau- und Nutzungsgeschichte (gegebenenfalls historische Fotos, alte Bauzeichnungen)
  • Pläne aus der Bauzeit des Denkmals und spätere Umbaupläne (falls vorhanden)
  • Denkmalpflegerische Zielstellung / Denkmalpflegeplan
  • Befunduntersuchungen zum Denkmal (zum Beispiel: restauratorisch, bauhistorisch gegebenenfalls mit Baualterskartierung)
  • Bauschadenkartierung / Schadensdokumentation
  • Spezialgutachten zum Denkmal (zum Beispiel: statische oder holzschutztechnische Untersuchung)
  • Bei Bodendenkmalen: Voruntersuchung/Prospektion
  • Sie sind Denkmaleigentümer und möchten Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen, die keine Baugenehmigung bedürfen.
  • Als Vertretungsbefugter oder Bevollmächtigter benötigen Sie eine wirksame Vertretungsbefugnis oder Vollmacht des Denkmaleigentümers.
  • Die Denkmalschutzbehörde prüft allgemein, ob Gründe des Denkmalschutzes beziehungsweise der Denkmalpflege gegen diese verändernde Maßnahme sprechen könnten.

keine

Wenn Sie Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen möchten, die keine Baugenehmigung erfordern (zum Beispiel bei Erneuerung von Haustür oder Fenstern), müssen Sie als Denkmaleigentümer oder Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter die denkmalrechtliche Genehmigung für diese Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn schriftlich oder elektronisch (in der Schriftform ersetzenden Variante) zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde prüft die Voraussetzungen in Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde.
  • Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen für eine umfassende Prüfung nachreichen.
  • Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde teilt Ihnen das Ergebnis der Antragsprüfung in Form eines schriftlichen Bescheides mit.

Das Denkmalschutzgesetz regelt die Erhaltung des Denkmals im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb sieht das Denkmalschutzgesetz einen Genehmigungsvorbehalt bei anstehenden Veränderungen an Denkmalen vor. Hiervon können auch Sanierungen oder Instandsetzungen im Inneren eines Denkmals betroffen sein sowie Änderungen am äußeren Erscheinungsbild.

Bei Bodendenkmalen können Erd- und Bauarbeiten verändernd auf die Bodendenkmale einwirken, so dass auch solche Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.

Wenn Sie daher verändernde Maßnahmen an Denkmalen vornehmen möchten und diese Maßnahmen keiner Baugenehmigung bedürfen, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.

Ist eine Baugenehmigung erforderlich, wird die denkmalrechtliche Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Genehmigung der Änderung von Anlagen (Baugenehmigung) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde nimmt von sich aus Kontakt mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde beziehungsweise Denkmalfachbehörde auf.