Beendigung des Aufenthaltes

Ein Ausländer ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Beendigung des Aufenthalts setzt in der Regel voraus, dass der Ausländer keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Der Aufenthaltstitel erlischt

  • mit Ablauf seiner Geltungsdauer,
  • mit Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  • mit Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  • mit Widerruf des Aufenthaltstitels,
  • mit Ausweisung des Ausländers,
  • mit Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
  • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
  • wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Asylantrag stellt.

Kosten, die durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung umfassen:

  • die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  • die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  • sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

Ein Ausländer, der nicht Bürger eines EU-Staates ist, ist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

Das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn

  • der Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) abgelaufen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde,
  • die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt wurde,
  • eine im Aufenthaltstitel enthaltene auflösende Bedingung eingetreten ist,
  • sich der Ausländer ununterbrochen länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat oder zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck ausgereist ist,
  • die Ausweisung verfügt wurde.

Der ausreisepflichtige Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Kommt er der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht innerhalb der Ausreisefrist freiwillig nach und liegt kein Abschiebungsverbot oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor, ist er abzuschieben. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen ihn Abschiebungshaft richterlich angeordnet werden. Ist die Abschiebung im Einzelfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, ist die Abschiebung bis zu dessen Wegfall vorübergehend auszusetzen (Duldung), sofern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Zudem kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern.

Unionsbürger, Familienangehörige und die ihnen gleichgestellten Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) benötigen aufgrund der Personenverkehrsfreiheiten des EU-Rechts keinen Aufenthaltstitel, um in die Bundesrepublik einzureisen und sich in ihr aufzuhalten (§ 2 Freizügigkeitsgesetz). Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.