Förderung: Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ambulante Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen Beantragung

Mit Hilfe der ambulanten Maßnahmen sollen Menschen mit Behinderungen ihr Leben selbstbestimmt gestalten können, ohne dabei Leistungen zur Teilhabe in der Gesellschaft, auf die nach § 55 SGB IX ein Rechtsanspruch besteht, zu ersetzen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antragsformular
  • Finanzierungsplan
  • Bedarfsbestätigung des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt oder Gemeinde

Welche Unterlagen im Weiteren erforderlich sind, kann dem Antragsformular entnommen werden.

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung und Prüfung des Vorhabens angefordert werden.

  • Die Angebote sozialer Maßnahmen haben den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
  • Der Zugang zu geförderten Maßnahmen soll barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes erfolgen. Ab dem 1. Januar 2022 hat der Zugang zu geförderten Maßnahmen barrierefrei im Sinne des § 6 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zu erfolgen.
  • Die ambulante Maßnahme muss durch geeignete Kräfte erfolgen. Hauptamtliche Betreuungskräfte müssen mindestens über einen pädagogischen, sonderpädagogischen oder gleichwertigen Berufsabschluss, insbesondere in den Fachrichtungen Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen), oder über eine mehrjährige Berufserfahrung in der sozialen Arbeit in Verbindung mit einer nachzuweisenden spezifischen Weiterbildung verfügen.
  • Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern. Maßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.

Keine

  • Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
  • Die Bewilligung erfolgt mittels Zuwendungsbescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V.

Zuwendungszweck
 

Ziel der ambulanten Maßnahmen ist die selbstbestimmte Lebensführung durch Förderung und Stärkung der individuellen Fähigkeiten der Menschen mit Behinderungen. Eine stationäre Betreuung soll vermieden werden.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden können Maßnahmen zur Einübung von Verhaltensweisen zur Stärkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, der Aktivierung des Selbsthilfe- und Selbstständigkeitspotenzials oder der Verbesserung von Grob- und Feinmotorik sowie der geistigen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Inklusion in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Qualifizierte Fachkräfte bieten insbesondere folgende Leistungen an:

  • Tagesgruppenreisen,
  • Mehrtagesgruppenreisen,
  • Kreativzirkel,
  • sportliche Freizeitmaßnahmen,
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen einschließlich der Angehörigenarbeit,
  • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen derjenigen, die in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen tätig sind.
     

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erfüllen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Zuwendungsfähig können sein

  • Personalausgaben für eine hauptamtliche Betreuungskraft (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden/Woche) nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nach den bestehenden Vorschriften.
  • Sachausgaben einschließlich der Ausgaben für die Fort- und Weiterbildung des von der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift erfassten hauptamtlichen Personals sowie der ehrenamtlich Tätigen. Sachausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialien) sowie für sonstige Dienstleistungen des Zuwendungsempfängers mit unmittelbarem Bezug zum Fördergegenstand und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reiseausgaben, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reisekosten können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Ausgenommen hiervon sind Ausgaben im Zusammenhang mit Gruppenreisen. Pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten, sonstige Pauschalen, interne Verrechnungen, Mitgliedsbeiträge sowie Ausgaben für Präsente, Verpflegung und Feierlichkeiten sind nicht zuwendungsfähig.