Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Beantragung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Hausanschrift:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon: 0381/331-59000
Telefax: 0381/331 59045

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antragsformular
  • Belegungszahlen
  • ggf. Abrechnung Vorjahr
  • teilstationäre Pflegeeinrichtung
  • Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI
  • Belegungszahlen
  • betriebsnotwendige Ausgaben

Keine

Anträge sind schriftlich unter Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.

Anträge können für das laufende oder auch das vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.

Die Bewilligung erfolgt mittels Bescheid; Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Förderzweck
 

Das Land gewährt jeder teilstationären Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern einen pauschalen Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit und solange ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtung besteht.

Gegenstand der Förderung

Zuschuss zu den betriebsnotwendigen Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Fördermittelempfänger

teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe des Zuschusses beträgt für jeden Platz 2,70 Euro je Tag, jährlich jedoch höchstens 545 Euro. Der Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.