Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer M-V beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Die Berufsbezeichnungen (Landschafts-/ Innen-)Architekt/in, Stadtplaner/in dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist.

Ihre zuständige Stelle

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstr. 32
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages/der Satzung/oder Partnerschaftsvertrages
  • Eintragungsantrag beim Registergericht bzw. Eintragungsnachricht des Registergerichts
  • Liste der Gesellschafter
  • aktuelle Versicherungsbestätigung gemäß § 30 ArchIngG MV
  • Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern
  • Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30, durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers nachgewiesen
  • Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss regeln, dass
  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
     
  2. in den Fällen des Absatzes 1
    a) Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
    b) Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

     
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
     
  4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
     
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
     
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
     
  7. die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.

Auf Partnerschaftsgesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.

Eintragungsgebühr

  • für Kapitalgesellschaften: EUR 1.025,00
  • für Partnergesellschaften: EUR 510,00
  • Antragstellung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss (ggfs. Erläuterungen bzw. Nachreichung von Unterlagen)
  • Bescheid des Eintragungsausschusses

Nur in das Verzeichnis der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragene Gesellschaften dürfen im Namen oder in der Firma die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt/in, Innenarchitekt/in, Landschaftsarchitekt/in und Stadtplaner/in führen.