Hundesteuer Anmeldung

Ausgewähltes Gebiet: Pasewalk, Stadt

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Ihre zuständige Stelle

Verwaltungsgemeinschaft Stadt Pasewalk - Amt Uecker-Randow-Tal
Steuern

Haußmannstraße 85
17309 Pasewalk, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1244
17302 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03973 2510
Fax: 03973 251199

Mitarbeiter

Frau Kathrin Schwenke
Telefon: 03973 251 222
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Heike Jordan
Telefon: 03973 251 223
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Janine Hickel
Telefon: 03973 251 128
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Martina Fechtner
Telefon: 03973 251 224
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 50
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Nachweis über den Erwerb/ Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
  • Erlaubnis/ Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden (§2 Abs. 3 HundehVO M-V)
  • SEPA-Lastschriftmandat 

In Fällen von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Sie wollen einen Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten.

Halter/innen sind natürliche oder juristische Personen.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Die Hundesteuer wird als Jahresaufwandsteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist am 1. Juli für das Kalenderjahr fällig.

Die Steuersätze:

  • für den 1. Hund: 48,00 EUR im Jahr
  • für den 2. Hund: 80,00 EUR im Jahr
  • für den 3. und jeden weiteren Hund: 110,00 EUR im Jahr
  • jeden gefährlichen Hund: 400,00 EUR im Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Den Beginn der Hundehaltung eines Hundes müssen Sie als Halter/in bei der zuständigen Stelle melden.

Gerne können Sie hierfür direkt die Online-Beantragung verwenden!

Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie beginnt mit der Hundehaltung in Ihrer Wohnsitzgemeinde am 1. Januar bzw. mit dem 1. des Monats des Kalenderjahres.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
  • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
  • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
  • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

Alle in einem Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so sind sie Gesamtschuldner. Gleiches gilt, wenn Halter/innen nicht zugleich Eigentümer/in sind.

örtliche Satzungen

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

Satzungsrecht für: Stadt Pasewalk