Hundesteuer Abmeldung
Eine Abmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgegeben haben. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle
Landeshauptstadt Schwerin - Team Abgaben
Am Packhof 2-6
19053
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Parkplätze
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei
Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig
Verkehrsanbindung
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn:
2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn:
Intercity
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus:
5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn:
1, 4
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
- Bei persönlicher Vorsprache: aktueller Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- Hundesteuermarke
Kosten
keine
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an. Sie erhalten gegebenenfalls zu viel gezahlte Hundesteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung zurück.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
- Ihr Hund ist entlaufen
Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:
Wenn Sie Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen oder keinen Hund mehr besitzen, dann melden Sie ihren Hund bei der Landeshauptstadt Schwerin ab.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- § 3 Absatz 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)