Hundesteuer Abmeldung
Eine Abmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgegeben haben. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
20.2 Steuern - Bereich Hundesteuer
Markt 15
17489
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach31 53
17461
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Parkplätze
Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250
Kostenpflichtig
Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22
Kostenpflichtig
Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Markt 15 - 19
Anzahl: 4
Kostenfrei
Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Stadtbus
Bus:
Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Bus:
Linie 3, Haltestelle Rathaus
Bus:
Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerabmeldung
- evtl. tierärztliche Bescheinigung (nur bei Einschläferung)
- Hundemarke (Rückgabe)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
- Sie sind aus dem Einzugsbereich der Behörde verzogen
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Ihr Hund ist entlaufen
- Ihr Hund musste eingeschläfert werden
- Ihr Hund ist verstorben
Kosten
keine
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
- für die Abmeldung eines Hundes werden keine Gebühren erhoben
- die für den Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht gezahlte Steuer wird erstattet
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
Endet die Hundehaltung, müssen Sie dieses als Halter*in eines Hundes bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Nutzen Sie für die Abmeldung des Hundes das Abmeldeformular „Hundesteuer-Abmeldung“.
- Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person, müssen Sie den Namen und die Anschrift des neuen Halters bzw. der neuen Halterin angeben.
- Die Hundesteuermarke ist innerhalb von zwei Wochen nach Abmeldung an die zuständige Behörde zurückzugeben
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
- Ihr Hund ist entlaufen
Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
Eine Abmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald aufgegeben haben. Die gilt für folgende Fälle:
- Sie sind aus dem Einzugsbereich der Behörde verzogen
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Ihr Hund ist entlaufen
- Ihr Hund musste eingeschläfert werden
- Ihr Hund ist verstorben
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
- § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- § 3 Absatz 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)