Hundesteuer Ermäßigung

Ausgewähltes Gebiet: Grimmen, Stadt

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

Stadt Grimmen
01.06 - Steuern/Abgaben

Markt 1
18507 Grimmen, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038326 47-0
Fax: 038326 47255

Mitarbeiter

Frau Nicole Ristau
Telefon: +49 38326 47222
Fax: +49 38326 479222
Position: Sachbearbeiter/-in Steuerverwaltung
Funktion: Sachbearbeiter/in Steuern und Abgaben
Frau Sarah Maria Junghans
Telefon: +49 38326 47221
Fax: +49 38326 47255
Position: Sachbearbeiter/-in Steuerverwaltung
Funktion: Sachbearbeiter/in Steuern und Abgaben

Öffnungszeiten

Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

Die Sozial- und Ordnungsverwaltung ist abweichend von diesen Öffnungszeiten auch am Montag geschlossen!
Sie können aber bei allen Mitarbeitern auch einen Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren - (03 83 26) 47-0; die Telefonzentrale hilft Ihnen gern weiter. Möchten Sie eine E-Mail senden, benutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse info@grimmen.de.
Der Administrator wird Ihre Nachricht unverzüglich an die zuständigen Mitarbeiter weiterleiten.

Parkplätze

Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
Anzahl: 39
Kostenfrei

Parkplatz - Stralsunder Straße
Anzahl: 140
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt:

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung,
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt:

Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für

  • Hunde zur Bewachung von Gebäuden,
    • es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, welches vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt ist;
  • Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden,
    • für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 mit Erfolg abgelegt haben. Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Forstbediensteter*in sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagd- und Forstschutz eingesetzt wird;
  • Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
    • es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie ein zugelassenes Bewachungsgewerbe oder eine berufsmäßige Einzelwächtertätigkeit ausüben und den Hund zur Ausübung des Wachdienstes nutzen;
  • Hunde, die von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
    • es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie als Artist oder Schausteller tätig sind.

Die Züchtersteuer gilt für jeden Zuchthund und beträgt die Hälfte der regulären Stuer. Darüberhinaus gelten die Regeln für den Handel mit Hunden. Vor Gewährung der Ermäßigung ist vom Züchter folgender Nachweis zu erbringen:

  1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften untergebracht.
  2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
  3. Änderungen im Hundebestand werden der Stadt Grimmen innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich angezeigt.
  4. Im Falle der Veräußerung wird der Name und die Anschrift des Erwerbers der Stadt Grimmen unverzüglich mitgeteilt.
  5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VDH).

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für drei Hunde zu entrichten.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt:

Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird eine
Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt:

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, zählt der steuerbegünstigte Hund als erster Hund. Jeder weitere Hund wir entsprechen der Stafflung besteuert. Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt:

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen. Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäuden
  • Dienstwachhunde
  • Hunde von Artisten und berufsmäßigen Schausteller
  • Melde, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
  • Wachhunde von Binnenschiffen
  • Jagdgebrauchshunde
  • Züchter
  • Handel mit Hunden

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen

örtliche Satzungen

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Grimmen, Stadt:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

Satzungsrecht für: Stadt Grimmen