Hundesteuer Ermäßigung

Ausgewähltes Gebiet: Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Hundesteuer

St.-Georg-Str. 109
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 381 381-2065
Fax: +49 381 381-2607

Mitarbeiter

Frau Christine Aust
Telefon: +49 381 381-2065
Position: Sachbearbeiterin
Frau Gritt Lehnhardt
Telefon: +49 381 381-2051
Fax: +49 381 381-2607
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

Parkplätze

Parkplatz vor dem Haus
Anzahl: 10
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Leibnitzplatz
Straßenbahn: Linien 2, 3, 5 und 6

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Hundesteuerermäßigung erfolgt auf Grundlage der §§ 1 - 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i. V. m. Hundesteuersatzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 29 b Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1c und 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist Hanse- und Universitätsstadt Rostock (E-Mail: info@rostock.de). Den Beauftragten für Datenschutz der Hansestadt erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@rostock.de). Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://rathaus.rostock.de/de/datenschutzerklaerung/259610. Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Büro der Oberbürgermeisterin - Behördlicher Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.

Die Ermäßigung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

Wachhund von Gebäuden

  • hierfür müssen Sie belegen, dass der Hund zu Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, welches vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300m entfernt ist

Jagdhund

  • hierfür müssen Sie belegen, dass Sie Forstbediensteter sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagd- und Forstschutz eingesetzt wird

Dienstwachhund

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie ein zugelassenes Bewachungsgewerbe führen und den Hund zur Ausübung des Wachdienstes nutzen

Hund aus wissenschaftlicher Einrichtung

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie den Hund aus einer anerkannten, wissenschaftlichen Einrichtung übernommen haben

Züchter

  • hier müssen Sie belegen, dass Sie mindestens zwei reinrassige Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten
  • zu weiteren Anforderungen berät Sie gerne Ihre zuständige Behörde

Für eine Ermäßigung eines gefährlichen Hundes müssen Sie belegen, dass bei Ihrem Hund eine tierärztlich beglaubigte Kastration durchgeführt wurde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Für den Antrag auf Ermäßigung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. 

Wird dem Hund eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz für den ersten Hund um die Hälfte.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen

Hunde, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, gelten als erste Hunde.

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

 Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.
     

Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerermäßigung beantragen.

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Rostock, Hanse- und Universitätsstadt:

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Ermäßigung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäuden
  • Jagdhunde
  • Dienstwachhunde
  • Hunde aus wissenschaftlichen Einrichtungen
  • Züchter

Sind Sie Halter oder Halterin eines gefährlichen Hundes, haben Sie die Möglichkeit, den Hund kastrieren zu lassen.

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.