Hundesteuer Ermäßigung

Ausgewähltes Gebiet: Parchim, Stadt

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

Stadt Parchim - Steuern

Schuhmarkt 1
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1549
19365 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 71-211
Fax: 03871 71-111

Mitarbeiter

Frau Susanne Arnold-Hinz
Telefon: 03871 71-241
Fax: 03871 71-111
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Gleichstellungsbeauftragte
Herr Georg Christian Bredt
Telefon: 03871 71-242
Fax: 03871 71-111
Position: Sachbearbeiter

Öffnungszeiten

Montag           09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag         09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

Mittwoch         nach Vereinbarung

Donnerstag     09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr

Freitag            nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:

Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:

Die Ermäßigung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein und nachgewiesen werden: 

Wachhunde von Gebäuden: Das zu bewachende Gebäude liegt vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 Meter entfernt.

Jagdgebrauchshunde: Sie sind Forstbediensteter oder Inhaber eines Jagdscheins und halten den Hund ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Forstschutzes.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung erst zum Zeitpunkt ein, wenn die Brauchbarkeitsprüfung bzw. Jagdeignungsprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.

Hunde von Binnenschiffen: Der Hund wird ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten.

Dienstwachhunde: Sie sind ein zugelassenes Bewachungsgewerbe oder üben eine berufsmäßige Einzelwächtertätigkeit aus und benötigen den Hund zur Ausübung des Wachdienstes.

Wachhunde von landwirtschaftlichen Gehöften: Der Hund wird zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften gehalten.

Hunde von Artisten und Schaustellern: Sie sind Artist oder Schausteller und halten den Hund zur Berufsausübung.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:

Für den Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. 

Wird eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes. 

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:

Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie diese bei der zuständigen Behörde beantragen.

Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie die Ermäßigung über das Formular Hundesteuer Anmeldung mit beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. 

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, zählt der steuerbegünstigte Hund als erster Hund. Jeder weitere Hund wird entsprechend der Staffelung besteuert. 

Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund gewährt. 

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin bzw. als Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:

Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) einreichen.

Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Wachhunde von Gebäuden
  • Jagdgebrauchshunde
  • Hunde von Binnenschiffen
  • Dienstwachhunde
  • Wachhunde von landwirtschaftlichen Gehöften
  • Hunde von Artisten und Schaustellern

Ob einer der genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.

Wird eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes.

Die ermäßigte Steuer beträgt:

  • für den 1. Hund: 22,50 EUR/Jahr  
  • für den 2. Hund: 30,00 EUR/Jahr
  • für jeden weiteren Hund: 35,00 EUR/Jahr

Fällt die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.