Hundesteuer Befreiung

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Team Abgaben

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Frau Dagmar Becker-Schröder
Telefon: +49 385 545-1491
Position: Sachbearbeiterin
Herr Uwe Heinisch
Telefon: +49 385 545-1556
Fax: +49 385 545-1479
Position: Teamleiter
Herr Thomas Marschollek
Telefon: +49 385 545-1568
Position: Sachbearbeiter

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hinweis nach Art. 13 DSGVO

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

Notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

Eine Steuerbefreiung (Steuervergünstigung) wird nur gewährt, wenn Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, der Halter oder die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei nicht bestraft worden ist und für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.

Die Befreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

Blindenhund

  • Sie müssen belegen, dass der Hund zertifiziert ist

Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Gehörloser, Schwerhöriger und sonstiger unterstützungsbedürftiger Personen benötigt werden

  • Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses, sofern sich die Befreiungsvoraussetzungen nicht aus amtlichen Dokumenten, insbesondere einem Schwerbehindertenausweis mit den dort eingetragenen Merkzeichen „Bl", „aG", „Gl", „G" oder „H" ergeben

Diensthund

  • Sie müssen belegen, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wir

Sanitäts- und Rettungshund

  • Sie müssen belegen, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

Es fallen keine Gebühren an

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

Eine Befreiung von der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin ist möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Befreiung wird  auf Antrag gewährt für:

  • Blindenhunde
  • Hunde von schwerbehinderten Menschen
  • Diensthunde
  • Sanitäts- und Rettungshunde
  • Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden
  • Hunde, die von Berufsjägern oder Berufsjägerinnen zur Ausübung der Jagd benötigt werden