Hundesteuer Befreiung

Ausgewähltes Gebiet: Pasewalk, Stadt

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Ihre zuständige Stelle

Verwaltungsgemeinschaft Stadt Pasewalk - Amt Uecker-Randow-Tal
Steuern

Haußmannstraße 85
17309 Pasewalk, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1244
17302 Pasewalk, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03973 2510
Fax: 03973 251199

Mitarbeiter

Frau Martina Fechtner
Telefon: 03973 251 224
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Janine Hickel
Telefon: 03973 251 128
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Kathrin Schwenke
Telefon: 03973 251 222
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Heike Jordan
Telefon: 03973 251 223
Fax: 03973 251 199
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag 09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 50
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Formloser Antrag zur Hundesteuerbefreiung
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses)

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

Blindenbegleithund

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.

Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden

  • Es ist ein Nachweis in Form eines ärztlichen Zeugnisses (z.B. einer Bescheinigung über die positive Einflussnahme des Hundes auf den Krankheitsverlauf) erforderlich.

Diensthund

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

Sanitäts- und Rettungshund

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie ihren Hund zur Bewachung von Herden halten oder Sie als Berufsjäger tätig sind

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Befreiung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

Die Befreiung für Hunde von hilfebedürftigen Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Blindenbegleithunde
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden
  • Diensthunde
  • Sanitäts- und Rettungshunde
  • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind
  • Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:

  • Blindenbegleithunde
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden
  • Diensthunde
  • Sanitäts- und Rettungshunde
  • Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden

Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

örtliche Satzungen

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Pasewalk, Stadt:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

Satzungsrecht für: Stadt Pasewalk