Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
20.2 Steuern - Bereich Hundesteuer
Markt 15
17489
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach31 53
17461
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Parkplätze
Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250
Kostenpflichtig
Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22
Kostenpflichtig
Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Markt 15 - 19
Anzahl: 4
Kostenfrei
Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Stadtbus
Bus:
Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Bus:
Linie 3, Haltestelle Rathaus
Bus:
Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
- formloser schriftlicher Antrag
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
Diensthund
- Bescheinigung der staatlichen bzw. kommunalen Dienststelle bzw. Einrichtung
Assistenzhund
- Assistenzhundeausweis oder Zertifikat über die Assistenzhundeausbildung
Sanitäts- und Rettungshund
- Bescheinigung der Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit und Nachweis der entsprechenden Prüfung Sanitäts- oder Rettungshund
Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Bescheinigung des Tierheims oder der ähnlichen Einrichtung
Blindenführhund
- Nachweis durch Behindertenausweis und der Ausbildung des Hundes als Blindenführhund
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Schwerbehindertenausweis, sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „GI“ oder "H" besitzen.
Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden
- Übernahmevertrag zwischen Hundehalter und Tierschutzverein
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
Die Befreiung kann nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:
Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:
Diensthunde
- Sie müssen belegen, dass der Hund von staatlichen oder kommunalen Dienststellen gehalten und zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben benötigt wird
Assistenzhunde
- Sie müssen belegen, dass der Hund die Assistenzhundeausbildung erfolgreich absolviert hat
Sanitäts- und Rettungshunde
- Sie müssen belegen, dass der Hund von einer anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheit gehalten wird
Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Sie müssen belegen, dass der Hund vorübergehend in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist
Blindenführhund
- Sie müssen belegen, dass der Hund zum Blindenführhund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Sie müssen belegen, dass Sie schwerbehindert sind und/oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“, "GI" oder „H“ besitzen
Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden
- Sie müssen belegen, dass Sie den Hund von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen haben
Die Befreiung wird nur gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
- der*die Hundehalter*in in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
- für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden können
Kosten
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Füllen Sie das Formular zur Hundesteuerbefreiung aus
- Fügen Sie die nötigen Nachweise in Kopie hinzu
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie per Post die entsprechende Befreiung
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Spezielle Hinweise für Große Kreisangehörige Stadt Greifswald, Universitäts- und Hansestadt:
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Diensthunde,
- Sanitäts- und Rettungshunde,
- Assistenzhunde im Sinne des § 12 e Absatz 30 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)
- Blindenführhunde,
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind und
- Hunde, die nachweislich von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden.
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises neu zu beantragen für:
- Sanitäts- und Rettungshunde,
- Assistenzhunde und
- Blindenführhunde.
Für Inhaber*innen eines Hundeführerscheins, wird einmalig eine Steuerbefreiung für die Dauer von 24 Monaten gewährt.
Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für das Halten eines Hundes gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen