Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Parchim - Steuern
Schuhmarkt 1
19370
Parchim, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach1549
19365
Parchim, Stadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr
Freitag nach Vereinbarung
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an folgende Dritte zu übermitteln: ■ zuständige Abteilung Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein und nachgewiesen werden:
Blindenbegleithunde: Der Hund muss nachweislich zum Blindenbegleithund ausgebildet sein und als Blindenführhund eingesetzt werden.
Hunde zum Schutz und zur Unterstützung blinder, gehörloser oder völlig hilfloser Personen: Sie sind schwerbehindert und verfügen über eine ärztliche Bescheinigung, dass der Hund zur Alltagsbewältigung erforderlich ist.
Diensthund: Der Hund wird ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z. B. Spürhund) eingesetzt.
Sanitäts- und Rettungshund: Der Hund wird von einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten.
Hunde, die in einer Tierschutzanstalt oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind: Der Hund ist in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht.
Herden- und Jagdhunde: Der Hund wird entweder zur Bewachung von Herden oder von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt.
für 1 Jahr ab Aufnahme: Hunde aus der Tierauffangstation Kiekindemark: Der Hund wurde aus der Tierauffangstation Kiekindemark aufgenommen und kann mit Beleg nachgewiesen werden.
Kosten
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie diese bei der zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie die Hundesteuerbefreiung über das Formular Hundesteuer Anmeldung mit beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Staffelung besteuert, beginnend mit Hund eins.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Zweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Parchim, Stadt:
Satzung der Stadt Parchim über die Erhebung einer Hundesteuer