Schwarzarbeit Prüfung

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt:

  • durch Schwarzarbeit fallen reguläre Arbeitsplätze weg
  • sie verursacht erhebliche Steuerausfälle
  • Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).

Nähere Angaben unter dem Textfeld „Allgemeine Informationen“.

Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Was ist Schwarzarbeit?              

Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:

  • Steuerhinterziehung:
    der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt
    Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
     
  • illegale Arbeitnehmerüberlassung:
    der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Leistungsmissbrauch:
    der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • illegale Ausländerbeschäftigung:
    der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet
    der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:
    Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein
    Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz:
    der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt
    Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
     
  • Verstöße gegen die Gewerbeordnung:
    die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
    Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
     
  • Verstöße gegen die Handwerksordnung:
    Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
    Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
     

Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?

Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.

Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe

erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.