Erstmaliges Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner der Ingenieurkammer M-V)

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Sie müssen als auswärtiger Brandschutzplaner in M-V die erstmalige Erstellung von Brandschutznachweisen nach der LBauO M-V vorher der Ingenieurkammer M-V anzeigen. Auf Antrag erfolgt eine Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner.

Ihre zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0385 55836-0
Fax: 0385 55836-30

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9 – 12 Uhr
Dienstag: 13 – 15 Uhr
Donnerstag: 13 – 18 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Das Formular für die Anzeige der erstmaligen Tätigkeit als auswärtiger Brandschutzplaner kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:

Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
 

  • Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass Sie als Brandschutzplaner rechtmäßig niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt werden mussten:
  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  2. a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
    b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  3. Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz

Im Staat der Niederlassung müssen für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt sein:
 

  1. Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  2. a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
    b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
    c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
  3. Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz

Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: EUR 125,00

Jahresgebühr für die Führung im Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner: EUR 50,00

  • Reichen Sie die Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern ein. Sie können zusammen mit der Anzeige
    • die Bestätigung der Anzeige sowie
    • die Bescheinigung, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, beantragen.
  • Wenn Sie die Bescheinigung beantragt haben:
    • wird Ihr Antrag durch den Eintragungsausschuss bearbeitet.
    • Gegebenenfalls ist das Nachreichen von Unterlagen erforderlich.
    • Mit der Bescheinigung erfolgt die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner".

Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung im "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner" zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzeigen.

Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.

Wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner eingetragen.