Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fachbereich LAGuS 4034 - Entschädigungen IfSG

Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 – 12:00 Uhr

Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr

Mi. keine Sprechzeit

Do. 09:00 – 12:00 Uhr

Fr. keine Sprechzeit

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antrags auf Kulturförderung erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens sowie des Verwendungsnachweisverfahrens entsprechend den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Kulturförderrichtlinie. Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden ggf. an Prüfeinrichtungen des Landes und der Europäischen Union übermittelt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Die Ministerin, Werderstraße 124, 19055 Schwerin (E-Mail: poststelle@bm.mv-regierung.de). Den Beauftragten für Datenschutz des Ministeriums erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@bm.mv-regierung.de). Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de). Angaben über alle gewährten Zuwendungen, Angaben über die einzelnen geförderten Vorhaben und die Zuwendungsempfänger sowie die Höhe der bereitgestellten Mittel können durch die Bewilligungsbehörde und die Europäische Union veröffentlicht werden (Ziff. 5.4.3 der Kulturförderrichtlinie).

Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:

  • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes 
  • Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder in Quarantäne sind
  • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • und Sie nicht arbeitsunfähig sind.

keine

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen. 

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.

Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.

Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.

Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.

Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 

Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.

Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.

Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.