Förderung: Zuschüsse an Vereine und Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Opferhilfe-Beratung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Vereine, Verbände oder Einrichtungen, die der allgemeinen Opferhilfe-Beratung dienen, können vom Land eine Zuwendung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Anträge sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einzureichen. Die Anschrift lautet:

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Tel.: 0385 588-59000
www.lagus.mv-regierung.de

Ansprechpartnerin: Frau Julia Engel
Tel.: 0385 588-59164
E-Mail: julia.engel@lagus.mv-regierung.de

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Finanzierungsplan
  • Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:

  • Konzept der Beratungsstelle muss von Bewilligungsbehörde anerkannt sein und sich inhaltlich an den Opferhilfestandards des Arbeitskreises der Opferhilfe (ado) orientieren
  • Beratungsstelle muss Belangen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Anforderungen an barrierefreien Zugang im Sinne des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Rechnung tragen 
  • Beratung hat nur durch geeignete Fachkräfte zu erfolgen, deren Qualifikation nachgewiesen ist
  • Zuwendungsempfänger ist gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
  • Zuwendungsempfänger hat Eigenanteil von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen

keine

  • Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
  • Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

Vereine, Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen, die der allgemeinen Opferhilfe-Beratung dienen, können vom Land eine Zuwendung beantragen. Zuwendungen können für Projekte allgemeiner Opferberatungsstellen gewährt werden.

Der Antrag auf Förderung ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zu stellen. Gefördert werden können gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung in Höhe von höchstens 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.