Unterhaltung weiterer Beratungsstellen Genehmigung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Errichtung einer weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung Steuerberater oder Steuerbevollächtigte

Ihre zuständige Stelle

Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern

Ostseeallee 40
18107 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0381 77676-76
Fax: 0381 77676-77

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

Steuerberatungsgesellschaft

Weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen sind gemäß § 46 Nr. 3 und 4 DVStB im Berufsregister der Steuerberaterkammer einzutragen. Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer im Falle des § 46 Nr. 3 DVStB von dem /der Steuerberater/in oder dem/der Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat bzw. den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft die die Zweigniederlassung errichtet hat mitzuteilen.

Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.