Zufahrt zu einer Bundesstraße als Sondernutzung beantragen
Wenn Sie ein Grundstück von einer Bundesstraße aus erreichen wollen, benötigen Sie eine Zufahrt. Hierfür bedarf es einer gesonderten Genehmigung, um den fließenden Verkehr so wenig wie möglich zu beeinflussen.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Untere Landesbehörde SBA HST
Greifswalder Chaussee 63b
18439
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Keine Angabe
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Straßenbauamt Stralsund ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.strassenbauverwaltung.mvnet.de/impressum/Datenschutz/
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen. Zum Nachweis der Angaben im Antrag oder für detaillierte Angaben können Sie z.B. folgende Unterlagen einreichen: Lageplan, Detailplan, Katasterauszug, Unterlagen zur baulichen Anlage (Übersichtslageplan, Baugenehmigung, Freistellung oder Deckblatt der Baugenehmigung).
Voraussetzungen
Wenn genau geprüft werden muss, ob Sie die Zufahrt überhaupt anlegen oder ändern dürfen („Sondernutzung“), kann die Zufahrt regelmäßig nur unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Es besteht keine andere ausreichende Möglichkeit, das Grundstück zu erreichen.
- Eine Ablehnung träfe den Antragsteller unzumutbar hart.
- Die Zufahrt ist mit öffentlichen Belangen vereinbar (z.B. Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung).
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Eine Zufahrt zur Bundesstraße kann Gegenstand unterschiedlichster Verfahren sein. In Abhängigkeit des jeweiligen Verfahrens und der damit verbundenen Zuständigkeit erhalten Sie entweder einen Bescheid vom zuständigen Straßenbauamt oder das Straßenbauamt nimmt gegenüber einer anderen zuständigen Behörde zum Vorhaben Stellung. In jedem Fall jedoch erfolgt im Straßenbauamt die Prüfung, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Zufahrt und ggf. die über die Zufahrt erschlossene Anlage aus straßenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. Sollten sich hierbei weitere Fragen ergeben, wendet sich das zuständige Straßenbauamt direkt an Sie.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Zufahrt anlegen oder ändern wollen, überprüft die zuständige Behörde:
- ob Sie dies überhaupt dürfen und (wenn ja)
- wie Sie die Zufahrt gestalten müssen.
Bundesstraßen (wie z.B. B 105, B 96) dienen die dem weiträumigen Verkehr. Dieser soll möglichst störungsfrei ablaufen. Das Abbiegen von einer Straße in eine Zufahrt stört den fließenden Verkehr. Für eine Zufahrt zu einer Bundesstraße müssen Sie deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie streng diese sind, richtet sich insbesondere nach der konkreten Lage der Zufahrt.
Dort wo bereits Zufahrten und Bebauungen an der Bundesstraße vorhanden sind, sind weitere Zufahrten regelmäßig zulässig („Gemeingebrauch“). Für die Arbeiten an der Straße bauchen Sie aber auch dort eine Zustimmung. Hierin wird festgelegt, wie Sie die Zufahrt gestalten müssen.
In allen anderen Fällen muss genau geprüft werden, ob Sie die Zufahrt überhaupt anlegen oder ändern dürfen („Sondernutzung“). Auch die Änderung des auf der Zufahrt stattfindenden Verkehrs bedarf einer gesonderten Genehmigung.
Wenn Sie über die Zufahrt eine bauliche Anlage errichten oder ändern wollen, wird die bauliche Anlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Zufahrt berücksichtigt. In diesem Fall ist es möglich, dass Sie zwei Genehmigungen benötigen – eine für die bauzeitliche Errichtung (Baustelle) und eine für die dauerhafte Erschließung.
Wenn feststeht, dass Sie Ihre Zufahrt überhaupt anlegen (oder ändern) dürfen, wird Ihnen mitgeteilt, wie Sie Ihre Zufahrt gestalten müssen.
Ihre Zufahrt darf die Funktion der Straße nicht beeinträchtigen. Sie muss deshalb besondere technische Anforderungen (z.B. Befestigung, Verstärkung vorhandener Anlagen, konkrete Lage, Durchlass) erfüllen. Nur so können Sie sicher sein, dass alle Bestandteile der Straße (wie Straßenkante, Entwässerungsanlagen, Bäume, Geh- und Radwege usw.) funktionstüchtig bleiben.
Fristen
keine