Dokumentierung von Jagdabschüssen

Durch den Jagdausübungsberechtigten sind für jedes Jagdjahr im Vorfeld Abschusspläne für die vorkommenden Schalenwildarten zu erstellen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Verwendung der bereitgestellten Formblätter.

Es ist zwingend darauf zu achten, dass der Jagdbezirk, entsprechend der Bezeichnung im Pachtvertrag, und die örtlich zuständige Hegegemeinschaft benannt werden. Anderenfalls ist eine Zuordnung der Wildnachweisung nicht möglich. 

Falls die Meldung gemeinschaftlich für einen Jagdbezirk erfolgt, so ist

  • der Name,
  • die Anschrift des Sprechers (Obmann) der Pächtergemeinschaft sowie
  • die Namen aller Jagdausübungsberechtigten aufzuführen. 

Es ist darauf zu achten, dass die Vor- und Rückseite des Formulars Wildnachweisung ausgefüllt wird, auch wenn kein Abschuss der dort aufgeführten Wildarten erfolgt ist. 
Die Wildnachweisung ist vom Verpächter zu unterzeichnen.

fristgerechte Einreichung des Formblätter „Wildnachweisung“ und „Schwarzwildmeldung“

Es fallen keine amtlichen Gebühren an.

  • Eingang und Verarbeitung (Erfassung) der Abschusspläne, Genehmigung (Rot-, Dam-, Schwarzwild), Übersendung der genehmigten Abschusspläne durch die untere Jagdbehörde an die Jagdausübungsberechtigten
  • Eingang und Verarbeitung (Erfassung) der Wildnachweisungen, Übersendung der Ergebnisse an die oberste Jagdbehörde

Durch den Jagdausübungsberechtigten sind im Vorfeld für jedes Jagdjahr Abschusspläne für die Schalenwildarten zu erstellen. Die Abschusspläne werden bei der zuständigen unteren Jagdbehörde zur Genehmigung eingereicht. Hierzu sind die entsprechenden Formblätter zu nutzen.
Die Abschusspläne für Rot- und Damwild werden in der Regel als Gruppenabschussplan innerhalb einer Hegegemeinschaft erstellt. Jagdausübungsberechtigte, die nicht am Gruppenabschuss teilnehmen, müssen einen eigenen Abschussplan erstellen.
Für Schwarzwild muss ein Mindestabschussplan aufgestellt werden. Auch dieser muss durch die untere Jagdbehörde genehmigt werden. 
Für Rehwild muss die Abschussplanung der unteren Jagdbehörde nur angezeigt werden und gilt damit als genehmigt.

Auf Grundlage der genehmigten/angezeigten Abschusspläne kann innerhalb des Jagdjahres der Abschuss erfolgen. 

Jedes Stück erlegtes Schalenwild und Fallwild (Schalenwild) unterliegt der Kennzeichnungspflicht mit nummerierter Wildmarke und dazugehörigem Wildursprungsschein.  

Jedes Stück erlegtes Wild, Fallwild sowie die erlegten Hunde und Katzen müssen zudem innerhalb von einer Woche durch den Jagdausübungsberechtigten in eine Streckenliste eingetragen werden. Hierzu ist das Formblatt „Streckenliste“ zu verwenden.

Die Anzeige der Gesamtstrecke des vorangegangenen Jagdjahres hat bis zum 10. April jeden Jahres bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde zu erfolgen. Hierfür ist durch den Jagdausübungsberechtigten das Formblatt „Wildnachweisung“ zu verwenden. 

In dem Zeitraum von September bis März eines jeden Jahres hat

  • der Jagdausübungsberechtigte der Hegegemeinschaft, in dessen Gebiet sein Jagdbezirk liegt, bis zum 10. des Monats und 
  • die Hegegemeinschaft der Unteren Jagdbehörde bis zum 20. des Monats die zum Ende des Vormonats auflaufend erreichte Schwarzwildstrecke des Jagdjahres zu melden. Hierfür ist das Formblatt „Schwarzwildmeldung“ zu verwenden.
  • Liegt sein Jagdbezirk nicht im Gebiet einer schwarzwildbewirtschaftenden Hegegemeinschaft, hat der Jagdausübungsberechtigte die Schwarzwildstrecke bis zum 10. des Monats direkt der zuständigen Unteren Jagdbehörde zu melden.