Aufnahme an einer Grundschule anmelden
Melden Sie Ihr Kind termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder an einer Schule in freier Trägerschaft an.
Ihre zuständige Stelle
Universitäts- und Hansestadt Greifswald
41.7 Schulverwaltung/Sportentwicklung/Jugend
Lange Straße 2a
17489
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
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Postanschrift
PostfachPostfach 31 53
Markt
17461
Greifswald, Universitäts- und Hansestadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Sprechzeiten mit Termin:
- Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
- Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Sprechzeiten ohne Termin:
- Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Parkplätze
Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
Anzahl: 240
Kostenpflichtig
Parkscheinautomat, Wollweberstraße
Anzahl: 23
Kostenpflichtig
Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
Anzahl: 150
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Domstraße 12
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Stadtbus
Bus:
Linie 3, Haltestelle Tierpark
Bus:
Linie 2, Haltestelle Tierpark
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
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Datenschutzerklärung
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Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Den DSGVO-Hinweis finden Sie direkt im Online-Dienst.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes im Original
- Personalausweis zur Identitätsfeststellung
- Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
- Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des*der Erziehungsberechtigten, der*die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- Schreiben des Schulträgers zur Schulanmeldung
- Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung
- Nachweis zum Entwicklungsstand des Kindes von der Kindertageseinrichtung
Voraussetzungen
- Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
- Der Nachweis zum Entwicklungsstand von der Kindertageseinrichtung und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung sind vorzulegen.
Verfahrensablauf
Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z. B. per Aushang in der Kindertageseinrichtung, über das Internet oder Pressemitteilungen). Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Wichtig ist auch, dass die Entwicklungsberichte aus der Kindertageseinrichtung an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden. Diese Datenübergabe bedarf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Elternunterrichtung finden Sie das Einwilligungs-Formular und erläuternde Informationen.
Sofern keine Aufnahmekapazität vorhanden ist und nur eine Aufnahme an der Zweitwunschschule erfolgen kann, erlässt die Schulleitung einen Aufnahmebescheid, in dem lediglich die Aufnahme an der Zweitwunschschule verfügt wird. Die Aufnahme an der Zweitwunschschule bedeutet die Ablehnung an der Erstwunschschule. Hiergegen eingelegte Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Besteht auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder haben Erziehungsberechtigte keinen Zweitwunsch angegeben, wird im Staatlichen Schulamt das Zuweisungsverfahren eingeleitet. Das Staatliche Schulamt prüft, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden ist, die in zumutbarer Nähe des/der Schüler/in liegt. Vor der beabsichtigten Zuweisung werden die Erziehungsberechtigten angehört. Die Anhörungsfrist sollte dabei unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten 10 Tage nicht unterschreiten. Kommt das Staatliche Schulamt zu der Auffassung, dass kein Härtefall vorliegt und die Schulleitung dies aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Wunschschule im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigen konnte, erfolgt die Zuweisung durch Bescheid. Die gegen die Zuweisungsbescheide eingelegten Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Grundschule in Mecklenburg-Vorpommern umfasst die Jahrgangsstufen eins bis vier.
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.
Die Anmeldung in der Grundschule muss in der Regel bis Ende der Anmeldefrist erfolgen. Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule kann der jeweiligen Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen entnommen werden. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schuleinzugsbereiche festgelegt wurden, kann das Kind an der Schule seiner Wahl angemeldet werden.
Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern ist vorzulegen. Sollte eine Impfung gegen Masern aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, wird ein entsprechender Nachweis benötigt.