Dolmetscher und Übersetzer- Feststellung und Nachweis der fachlichen Eignung

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Der Nachweis der fachlichen Eignung für das Übersetzen oder Dolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen...

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Fachbereich VII IQ LPA - Lehrerprüfungsamt

Werderstraße 124
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Jan Bonin
Telefon: +49 385 588-17750
Telefon: 0381 208724-10
Position: Fachbereichsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • amtlich beglaubigte Kopien von Schul- und sonstigen Bildungsabschlüssen (Wurden die Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen.)
  • amtlich beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder Zertifikaten als Nachweis für Kenntnisse angegebener Fachgebiete

Weitere Anforderungen sind dem vom Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer herausgegebenen Merkblatt zur Teilnahme an einer staatlichen Prüfung gemäß Dolmetscherprüfungsverordnung vom 26. Februar 2007 zu entnehmen, das auch im Internet zur Verfügung steht.

In Mecklenburg-Vorpommern fallen die folgenden Gebühren an:

  • Übersetzer- und Dolmetscherprüfung EUR 490,00
  • Übersetzerprüfung EUR 400,00
  • Dolmetscherprüfung nach bestandener Übersetzerprüfung EUR 292,00
  • Nichtzulassung zur Prüfung EUR 40,00

Der Nachweis der fachlichen Eignung für das Übersetzen oder Dolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die beabsichtigen, eine öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung zu beantragen.

Der Nachweis der fachlichen Eignung kann erbracht werden

  • durch Abschluss eines Studiums als Dolmetscher oder Übersetzer bzw. als Diplomsprachmittler an einer deutschen Hochschule
  • durch einen im Ausland erlangten und als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss oder
  • durch Ablegen einer staatlichen außeruniversitären Prüfung.

Voraussetzung für die Zulassung zu der Prüfung ist mindestens ein Mittlerer Bildungsabschluss sowie eine mehrjährige Ausbildung als Dolmetscher oder Übersetzer in der zu prüfenden Sprache oder eine einschlägige mehrjährige Berufspraxis.

Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung  "Staatlich geprüfte(r) Dolmetscher(in)" bzw. "Staatlich geprüfte(r) Übersetzer(in)" zu führen.

Über das Bestehen der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das zum Nachweis der fachlichen Eignung gegenüber der für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung zuständigen Stelle dient.