Löschung der Eintragung aus den Listen oder Verzeichnissen der Ingenieurkammer M-V beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Ingenieur/in in einem bestimmten Fachgebiet nicht mehr ausüben, müssen Sie die Löschung aus der Liste bei der Ingenieurkammer beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern

Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0385 55836-0
Fax: 0385 55836-30

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9 – 12 Uhr
Dienstag: 13 – 15 Uhr
Donnerstag: 13 – 18 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • schriftlicher formloser Antrag
  • Nachweis über die Beendigung der Tätigkeit (z. B. Rentenbescheid, Sterbeurkunde, Beendigung der Berufshaftpflichtversicherung)
  • Originaleintragungsurkunde
  • Kammerstempel

Löschungsgebühr wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzungen: EUR 0,00 – 100,00

Der Antrag auf Löschung der Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis ist schriftlich oder elektronisch an die Ingenieurkammer zu richten.

  • Fügen Sie dem Antrag eine Begründung bei.
  • Reichen Sie bitte die Originaleintragungsurkunde und den Kammerstempel zurück.
  • Über die Löschung der Eintragung erhalten Sie von der Ingenieurkammer einen Bescheid.

Sofern die Löschung Ihrer Eintragung von der Ingenieurkammer veranlasst wird, erhalten Sie hierüber einen Bescheid des Eintragungsausschusses.

Die Eintragung ist aus den Listen / Verzeichnissen bei der Ingenieurkammer zu löschen, wenn
 

  • die eingetragene Person dies beantragt,
  • die eingetragene Person verstorben ist,
  • die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihre Anstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgegeben hat,
  • die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
  • eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht,
  • nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder
  • sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.
     

Die Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn

  • nach der  Eintragung Versagungsgründe nach § 11 Absatz 2  eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
  • trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Betragszahlung nicht nachgekommen wurde.
     

Die Eintragungsurkunde und der Kammerstempel sind nach erfolgter Löschung zurückzugeben.