Löschung der Eintragung aus den Listen oder Verzeichnissen der Ingenieurkammer M-V beantragen
Ihre zuständige Stelle
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 9 – 12 Uhr
Dienstag: 13 – 15 Uhr
Donnerstag: 13 – 18 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- schriftlicher formloser Antrag
- Nachweis über die Beendigung der Tätigkeit (z. B. Rentenbescheid, Sterbeurkunde, Beendigung der Berufshaftpflichtversicherung)
- Originaleintragungsurkunde
- Kammerstempel
Kosten
Löschungsgebühr wegen Fortfalls der Eintragungsvoraussetzungen: EUR 0,00 – 100,00
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Löschung der Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis ist schriftlich oder elektronisch an die Ingenieurkammer zu richten.
- Fügen Sie dem Antrag eine Begründung bei.
- Reichen Sie bitte die Originaleintragungsurkunde und den Kammerstempel zurück.
- Über die Löschung der Eintragung erhalten Sie von der Ingenieurkammer einen Bescheid.
Sofern die Löschung Ihrer Eintragung von der Ingenieurkammer veranlasst wird, erhalten Sie hierüber einen Bescheid des Eintragungsausschusses.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Eintragung ist aus den Listen / Verzeichnissen bei der Ingenieurkammer zu löschen, wenn
- die eingetragene Person dies beantragt,
- die eingetragene Person verstorben ist,
- die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihre Anstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgegeben hat,
- die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
- eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht,
- nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder
- sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.
Die Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn
- nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 11 Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
- trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Betragszahlung nicht nachgekommen wurde.
Die Eintragungsurkunde und der Kammerstempel sind nach erfolgter Löschung zurückzugeben.